Hund beißt Helfer – kein Fall für die Unfallversicherung? Dazu hat das LSG Baden-Württemberg am 31.08.2012 – L 8 U 4142/10 – entschieden. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg genießt jemand, der den Hund seines Nachbarn ausführt und dabei vom Hund verletzt wird, nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als sog. Wie-Beschäftigter.
Was war passiert?
Hund beißt Helfer – kein Fall für die Unfallversicherung?
Das Opfer hatte mehrfach den Rottweiler seines Nachbarn betreut. Als sich der Nachbar unerwartet einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste, sprang das hilfsbereite Opfer ein und kümmerte sich um den Hund. Während eines nächtlichen Spaziergangs am sechsten Tag der Hundebetreuung griff der Rottweiler ohne erkennbaren Grund an und verbiss sich in den Händen und Armen des Opfers. Dieses musste sofort notoperiert werden und erhielt am rechten Unterarm eine Hauttransplantation.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das SG Heilbronn gab der dagegen gerichteten Klage des Hundehalters statt. Hiergegen wendet sich nun das Opfer, welches die Anerkennung als Arbeitsunfall und die damit verbundene Haftungsprivilegierung ablehnt.
Hund beißt Helfer – kein Fall für die Unfallversicherung? Dazu das LSG Baden-Württemberg:
LSG hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Klage sei unbegründet. Denn der Beigeladene habe am 24.04.2006 keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten. Er sei beim Ausführen des Hundes des Klägers am 24.04.2006 weder als Beschäftigter noch als „Wie-Beschäftigter“ noch als Nothelfer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Nach Ansicht der Richter habe sich das Opfer nicht wie ein Beschäftigter um den Hund gekümmert, sondern lediglich einen Freundschaftsdienst geleistet. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis könne aber nicht vorliegen, wenn Hilfeleistungen aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen erfolgen.
Das Gericht wies darauf hin, dass in der Praxis Dienstleistungen wie „Dog-Sitting“ zwar angeboten, typischerweise aber von selbstständigen Unternehmern und nicht durch abhängig Beschäftigte, ausgeübt werde.
Hund beißt Helfer – kein Fall für die Unfallversicherung? Was lernen wir daraus?
Leistungen von der Berufsgenossenschaft kann nur erhalten, wer wie ein Beschäftigter (sog. Wie-Beschäftigter) auftritt und tätig wird. Bei Hilfeleistungen aufgrund verwandschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen fehlt das entsprechende arbeitnehmerähnliche Verhalten.
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/mord-als-arbeitsunfall/ und https://raheinemann.de/darf-der-geschaeftspartner-seinen-hund-mit-ins-buero-bringen/ und https://raheinemann.de/wer-bekommt-bei-trennung-der-eheleute-die-hunde/