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VG Kassel, Beschluss vom 08.10.2013 – 2 L 653/13 KS

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat mit Beschluss vom 08. Oktober 2013 – 2 L 653/13 KS, einen Eilantrag gegen die Stadt Kassel abgewiesen, mit dem die Umsetzung eines Bauvorhabens für betreutes Wohnen gestoppt werden sollte.

Was war passiert?
Am 29.10.2012 hatte die Stadt Kassel hatte einem Unternehmen für Projektentwicklung die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für betreutes Wohnen (13 Wohneinheiten) mit Tagespflegeeinrichtung in einem reinen Wohngebiet im Stadtteil Harleshausen genehmigt.

Die Antragstellerin, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, war gegen diese Genehmigung gerichtlich vorgegangen. Sie wollte damit die sofortige Umsetzung des Bauprojekts verhindern. Der Projektentwickler entschloss sich während des gerichtlichen Verfahrens dazu, auf die Tagespflegeeinrichtung zu verzichten und das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes nunmehr mit Gemeinschaftsräumen für die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung dieses Nachtrags genehmigte die Stadt Kassel das Bauvorhaben am 02.09.2013. Auch nach dieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbarin daran fest, dass das genehmigte Bauvorhaben in einem reinem Wohngebiet unzulässig sei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze.

Was sagt das VG Kassel dazu?
Das VG Kassel hat den Antrag der Nachbarin abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 und der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von 1968 im reinen Wohngebiet allein eine Wohnnutzung zulässig. Die zunächst geplante Tagespflegeinrichtung im Erdgeschoss des Gebäudes hätte darum nicht genehmigt werden dürfen, weil sie nicht der Wohnnutzung diene. Den in die Tagespflege aufgenommenen Personen sei es nicht möglich, die Haushaltsführung selbst zu gestalten und sich auf Dauer in dem Gebäude häuslich einzurichten. Nach der neuen, nunmehr genehmigten, Baubeschreibung des Projektentwicklers vom 30.07.2013 solle der geplante Bau nunmehr aber ausschließlich für ein betreutes Wohnen mit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohner nur im Bedarfsfalle genutzt werden. Mit dieser ausschließlichen Wohnnutzung würden nachbarschaftliche Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt werde. Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Nachbargrundstücks seien gewährleistet. Von einer erdrückenden, einmauernden Wirkung des geplanten Gebäudes könne keine Rede sein. Der bislang ungehinderte Blick auf Grünflächen sei kein rechtlich geschützter Lagevorteil. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Einsehbarkeit ihrer Westterrasse müsse sie hinnehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.

Was lernen wir daraus?
Die Entscheidung des VG Kassel verdeutlicht sehr schön, dass es sich bei „betreutem Wohnen“ nicht um eine (teil)stationäre Pflegeeinrichtung bzw. Heim handelt, in deren Organisation die Bewohner integriert werden. Vielmehr handelt es sich bei dem „betreuten Wohnen“ um ganz normales selbstbestimmtes Wohnen, bei dem jeder frei über sich, seinen Tagesablauf und seine Wohnung entscheiden kann und Pflege- oder Betreuungsleistungen jederzeit nach freiem Willen und selbstbestimmt wie jeder andere Bürger beauftragen kann. Weil das Selbstbestimmungsrecht beim betreuten Wohnen mangels einer den Betroffenen reglementierenden Organisation daher nicht gefährdet ist, ist das für stationäre Einrichtungen (Heime) einschlägige Ordnungsrecht (WTG/früher HeimG) auch nicht auf das betreute Wohnen anwendbar. Konsequenterweise bejaht das VG Kassel dann auch eine Vereinbarkeit mit der Festlegung „reines Wohngebiet“ im Bebauungsplan.
(RH)