Gleiche Anforderungen an gesetzliche und vertragliche Widerrufsrechte? Dazu hat der BGH am 22.05.2012, Az. II ZR 88/11, entschieden. Der BGH vertritt die Ansicht, dass vertragliche Widerrufsrechte den gesetzlichen Anforderungen an gesetzliche Widerrufsrechte grundsätzlich nicht genügen müßten. Und zwar beginne die Frist zur Ausübung eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts grundsätzlich auch dann zu laufen, wenn der Vertragspartner nicht nach den strengen Anforderungen für gesetzliche Widerrufsrechte belehrt wurde.
Was ist passiert?
Die Klägerin trat – nach Vermittlung in ihrer Privatwohnung – der Beklagten, einem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten geschlossenen Fonds bei. Das Beitrittsformular enthielt u.a. folgende, von der Klägerin unterschriebene Widerrufsbelehrung:
„Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. …“
Die Klägerin leistete die vertraglich vereinbarte Einmalzahlung und 40 Monatsraten. Dann erklärte sie den Widerruf ihrer Beteiligung und leistete keine Zahlungen mehr. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und der Beklagten beendet sei.
Das Landgericht hat in I. Instanz der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Gleiche Anforderungen an gesetzliche und vertragliche Widerrufsrechte? Dazu der BGH:
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
In den Fällen des gesetzlichen Widerrufsrechts handelt es sich um besondere Situationen, in denen dem Verbraucher eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eingeräumt wird. Und zwar abweichend vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ aufgrund eines strukturellen Ungleichgewichts (z.B. im Rahmen einer so genannten „Haustürsituation“).
Als Ausprägung der Vertragsfreiheit kann ein Widerrufsrecht auch für andere als die gesetzlich normierten Fälle vereinbart werden. Allerdings bedarf es dann konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer dem Verbraucher – und zwar ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein! – ein Widerrufsrecht eingeräumt hat. Darüber hinaus bedarf es konkreter Anhaltspunkte dazu, dass die für die Ausübung des Widerrufsrecht vereinbarte Frist nur in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB entspricht.
Im vorliegenden Fall haben die Richter derartige Anhaltspunkte nicht erkennen können. Ein vernünftiger Empfänger konnte den Formulierungen nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, verpflichten wollte dem Anleger ein unbefristetes vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht genügen.
Was lernen wir daraus?
Verbraucher aufgepasst! Der Gesetzgeber hat in einigen typisierten Vertragssituationen (z.B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte) Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, um das dort vorhandene strukturelle Ungleichgewicht auszugleichen. Damit verbunden sind sehr umfangreiche und strenge Anforderungen an die Belehrung über dieses Widerrufsrecht. Außerhalb dieser eng eingegrenzten Fälle ist für die Anwendung dieser Privilegierung jedoch nach dieser Entscheidung des BGH kein Raum. Hier gilt der dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegende Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen gleichberechtigten Partnern: Räumt ein Unternehmer einem Vertragspartner also freiwillig und außerhalb der gesetzlichen Widerrufsrechte ein vertragliches Widerrufsrecht ein, so gelten für seine Ausübung einzig die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen.
Quelle: Juris das Rechtsportal
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/ag-magdeburg-wirksamer-widerruf-einer-beitrittserklaerung-zur-albis-capital-ag-co-kg/
RH