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Herausgegeben am 31.08.2010

Inhalt

  • Dauerbrenner Pflege-Transparenzberichte: Uneinheitliche Rechtsprechung
  • BSG: Keine Aufwandspauschale bei durch falsche Kodierung verursachter MDK-Rechnungs-Prüfung
  • BVerfG: Ausschluss des Vaters von elterlicher Sorge verfassungswidrig
  • „Ich liebe es“: Keine Urheberrechtsverletzung durch McDonalds
  • „Storch Heinar“ besiegt „Thor Steinar“
  • Achtung Einzelfall: LG Paderborn erklärt unwirksame AGB für nicht abmahnbar

Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Dauerbrenner Pflege-Transparenzbericht: Uneinheitliche Rechtsprechung
In Sachsen-Anhalt sind im Inhalt und den Entscheidungsgründen höchst unterschiedliche Beschlüsse der Sozialgerichte und auch des Landessozialgerichts zum Problem der Veröffentlichung von Transparenzberichten über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ergangen. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die Gerichtsentscheidungen und erklären, ob und wie ein Vorgehen gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts erfolgen kann.
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BSG: Keine Aufwandspauschale bei durch falsche Kodierung verursachter MDK-Rechnungs-PrüfungVerursacht das Krankenhaus eine Prüfung durch den MDK gemäß § 275 Abs. 1 Nr.  SGB V durch eine falsche Kodierung der Hauptdiagnose und führt die Korrektur dennoch zu keiner Änderung des Rechnungsbetrages, besteht kein Anspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse auf Zahlung der Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V. Das hat das BSG mit Urt. v. 22. Juni 2010 – B 1 KR 1/10 R entschieden.
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BVerfG: Ausschluss des Vaters von elterlicher Sorge verfassungswidrig

Mit Beschl. v. 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 hat das Bundesverfassungsgericht klargstellt, dass der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Der Gesetzgeber greife jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
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Ich liebe es“: Keine Urheberrechtsverletzung durch McDonalds. Weil er die weltweit bekannte Werbemelodie „McDonalds – Ich liebe es“, die auf ihn zurückgehe, nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe, verklagte der Komponist McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Diesen Anspruch hat das LG München I mit Urt. v. 18. August 2010 – 21 O 177/09 zurückgewiesen: die Melodie, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonalds – Ich liebe es“ gerapt wird, stelle aufgrund ihrer Einfachheit keine persönliche geistige Schöpfung dar.
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„Storch Heinar“ besiegt „Thor Steinar“
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klage der Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke „THOR STEINAR“ auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Storch Heinar“ abgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „THOR STEINAR“ mit „Storch Heinar“. Ferner würden auch die Kennzeichen und Waren der Klägerin weder herabgesetzt noch verunglimpft.
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Achtung Einzelfall: LG Paderborn erklärt unwirksame AGB für nicht abmahnbarDas LG Paderborn hat entgegen der bislang überwiegenden Rechtsprechung mit Urt. v. 22. Juli 2010 – 6 O 43/10 entschieden, dass rechtswidrige Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dann nicht abmahnbar sein sollen, wenn die AGB-Bestimmung nur die Abwicklung des Vertrages regeln soll. Dabei ging es unter anderen auch um die so genannte 40-Euro-Klausel bei Online-Geschäften.
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