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Englische Restschuldbefreiung kein Vollstreckungshindernis? Dazu hat das LG Frankenthal mit Beschluss vom 06.04.2017, Az. 1 T 84/17, entschieden. Und zwar führte das LG Frankenthal in seinem Beschluss vom 06.04.2017, Az. 1 T 84/17, aus, dass wenn Gläubiger ungeachtet einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung gegen diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO der statthafte Rechtsbehelf sei. Dies entspreche der h.M. in der Rechtsprechung (BGH WM 2008, 2219; KG Berlin vom 25.09.2015, WM 2015, 934) und Literatur (FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., 2015, § 301 Rdnr. 28).

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Englische Restschuldbefreiung kein Vollstreckungshindernis? Zu dieser Frage hatte das LG Frankenthal über folgenden Sachverhalt entschieden:

Die Gläubigerbank macht gegen den Schuldner nach Fälligstellung eines Darlehens eine Forderung in Höhe von 402.947,54 € geltend. Im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe hatte der Schuldner der Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe von 400.000,00 € bestellt und sich in der Grundschuldbestellungsurkunde für die Zahlung eines Betrages in der für die Gläubigerin bestellten Grundschuld der persönlichen Haftung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die Gläubigerin betreibt nun aus dieser Haftungsübernahme die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners und hat dazu beim AG Speyer am 25.11.2016 Haftbefehl beantragt. Gegen den Haftbefehl hat der Schuldner am 14.12.2016 sofortige Beschwerde erhoben.

Der Schuldner trägt vor, dass er am 12.11.2013 durch den High Court of Justice in London die Restschuldbefreiung erhalten habe. Zur Glaubhaftmachung übersandte er zwei Kopien des High Court of Justice (Certificate od Discharge). Er behauptet weiter die Gläubigerin habe die Restschuldbefreiung im Original erhalten. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren in England am 22.11.2010 eröffnet wurde. Bei den Unterlagen befindet sich weiter eine beglaubigte Übersetzung der Restschuldbefreiung. Diese bestätigt, dass die Übersetzung einer im Original vorgelegten in englischer Sprache abgefassten Urkunde erfolgte.

Die Vorinstanz

Englische Restschuldbefreiung kein Vollstreckungshindernis? Und zwar hatte das Amtsgericht Speyer, mit Beschluss vom 08.03.2017, Az. 52 M 824/16, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Dazu führte das Amtsgericht Speyer in den Entscheidungsgründen aus, dass die geltend gemachte Erteilung der Restschuldbefreiung nach englischem Recht eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Titel sei, die der Schuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO beim örtlich zuständigen Prozessgericht geltend machen müsste. Diese Einwendung stünde dem Erlass eines Haftbefehls im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entgegen.

Englische Restschuldbefreiung kein Vollstreckungshindernis? Dazu das Landgericht Frankenthal

Die Entscheidung

Das LG Frankenthal hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.

Vollstreckungsgegenklage als richtiger Rechtsbehelf

Leiten Gläubiger ungeachtet einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung gegen diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, so sei die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html) der statthafte Rechtsbehelf. Dies entspreche der h.M. in der Rechtsprechung (BGH WM 2008, 2219; KG Berlin vom 25.09.2015, WM 2015, 934) und Literatur (FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., 2015, § 301 Rdnr. 28).

Selbst wenn man die Einwendungen im vorliegenden Fall zulassen würde, so würde sich kein Vollstreckungshindernis ergeben. Einerseits würden Rechte gesicherter Gläubiger nach der Section 281 (2) Insolvency Act. 1986 bestehen bleiben. Danach würde auch der streitgegenständliche Titel von der Erteilung der „discharge“ nicht berührt (KG Berlin, WM 2015, 934).

Englische Restschuldbefreiung kein Vollstreckungshindernis? Andererseits habe der Schuldner auf Anforderung der Kammer zwar eine (englischsprachige) Liste der Forderungen vorgelegt, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens werden sollten. In dieser Liste sei die Forderung der Gläubigerin aus der materiellen Urkunde nicht enthalten. Dies wahrscheinlich auch vor dem Hintergrund, dass in diese Tabelle die „unsecured creditors“ einzutragen seien und die Gläubigerin hier gerade abgesichert sei. Nach Section 281 sei die Gläubigerin mangels der Möglichkeit an dem Insolvenzverfahren teilzunehmen nicht an der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gehindert (auch LG Berlin, Urteil vom 10.01.2013, Az. 12 O 317/11).

Quelle: Beschluss des LG Frankenthal vom 06.04.2017, Az. 1 T 84/17

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Rolf Heinemann

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