Sparkasse war ordnungsgemäß vertreten bei Kündigungsrechtsstreit. Dazu hat das OLG Hamm am 07.02.2018 entschieden. Und zwar hat das OLG Hamm im Rechtsstreit über die Nichtigkeitsklage einer ostwestfälischen Sparkasse gegen ihren ehemaligen Sparkassenvorstand entschieden, dass die Sparkasse ordnungsgemäß vertreten war.
Was ist passiert?
Die Sparkasse erstrebt mit der Nichtigkeitsklage die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des LG Bielefeld vom 13.03.2015 (17 O 100/14) und die Abweisung der in diesem Verfahren vom ehemaligen Sparkassenvorstand aus Gütersloh gegen sie erhobenen Klage. Die klagende Sparkasse macht als Nichtigkeitsgrund geltend, in dem Verfahren nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein und die Prozessführung auch nicht genehmigt zu haben.
Das LG Bielefeld hatt die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage gemäß § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Und zwar liege bereits ein Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vor, so das LG Bielefeld (17 O 126/16).
Selbst wenn eine konkludente Genehmigung auch dem Gericht und dem Gegner gegenüber i.S.d. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erklären wäre, würden im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Genehmigung auch im Verhältnis gegenüber dem Beklagten als Prozessgegner der Klägerin im Vorverfahren und dem Gericht vorliegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auch rückwirkende Wirkung habe, so das LG. Damit sei die Sparkasse bei dem Kündigungsrechtsstreit jedenfalls auch ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Sparkasse war ordnungsgemäß vertreten bei Kündigungsrechtsstreit. Dazu das OLG Hamm:
Die Berufung der Sparkasse gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld hat das OLG Hamm zurückgewiesen und der Sparkasse nach einem Streitwert von 756.700 Euro die Kosten des bisher in zwei Instanzen geführten Rechtsstreits auferlegt.
Das Oberlandesgericht teilt die Argumentation der klagenden Sparkasse nicht. Zwar könne man annehmen, dass die Sparkasse in dem Vorverfahren bei Klageerhebung zunächst nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, so das OLG Hamm. Sie habe aber durch die Teilnahme und Mitwirkung des zu ihrer Vertretung berufenen Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates an der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 13.03.2015 die Prozessführung in diesem Verfahren zumindest stillschweigend genehmigt.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 07.02.2018 und Juris das Rechtsportal
Siehe auch: https://raheinemann.de/gesetzliche-vertretungsbefugnis-fuer-ehegatten-und-lebenspartner/