Am 10.01.2019 hat das LSG Celle-Bremen zu Az. L 15 AS 262/16 entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss und enge Voraussetzungen für Ausnahmen gelten.
Was ist passiert?
Kläger war ein 64-jähriger Hartz-IV-Empfänger, der Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinumchloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol) verlangte. Begründung:
Er vertrage herkömmliche Arzneimittel nicht und da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.
Was sagt das LSG Celle-Bremen dazu?
Einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen hat das LSG Celle-Bremen abgelehnt.
Das Jobcenter muss nach Auffassung des Landessozialgerichts grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen fielen Präparate in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten. Auch von Hartz-IV-Empfängern seien solche Präparate selbst zu zahlen. Für einen unabweisbaren Bedarf müsse eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden, um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen. Dafür reiche die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit nicht aus. Das LSG Celle-Bremen hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Demgegenüber fehle für homöopathische Produkte der Wirksamkeitsnachweis. Von vornherein seien Lebensmittel wie Quark und Ingwer aus der Regelleistung zu tragen.
Quellen: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 4/2019 v. 04.02.2019und Juris das Rechtsportal
RH