Abstrakte Farbmarke „Sparkassen-Rot“ muss nicht gelöscht werden. Dazu hat der GH hat am 21.07.2016, Az. I ZB 52/15, entschieden. Und zwar ist die rote Farbmarke der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen, so der BGH.
Was ist passiert?
Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn ist die am 07.02.2002 angemeldete und am 11.07.2007 eingetragene abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ registriert.
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Die Löschungsanträge hatte das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen.
Das BPatG hatte auf die Beschwerde der Antragstellerinnen das Verfahren ausgesetzt ( Beschl. v. 19.03.2013 – 33 W (pat) 33/12 – GRUR 2013, 844) und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19.06.2014 – C-217/13, C-218/13 – GRUR 2014, 776, entschieden hatte. Anschließend hat das BPatG mit Beschluss vom v. 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14 – GRUR 2015, 796, die Löschung der abstrakten Farbmarke „Sparkassen-Rot“ angeordnet.
Abstrakte Farbmarke „Sparkassen-Rot“ muss nicht gelöscht werden – Dies entschied der BGH:
Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin den Beschluss des BPatG v. 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14 – GRUR 2015, 796, aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH liegt das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, lägen nicht vor.
Das BPatG hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG durchgesetzt. Diese Sichtweise sei nicht zu billigen, so der BGH. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei wie bei anderen Markenformen auch, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sehe, für die die Marke Geltung beanspruche.
Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen haben im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegen zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002, sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall dürfe die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 129/2016 v. 21.07.2016 und Juris das Rechtsportal