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Am 26. Mai 2011 hat der Bundestag das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ beschlossen. Damit hat der Gesetzgeber nach der Neuordnung der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht im Jahre 2010 die Regelungen erneut überarbeitet.

Durch die Novelle ändert sich die zu verwendende Widerrufsbelehrung; der Gesetzgeber gibt ein neues gesetzliches Muster zur Widerrufsbelehrung vor.

Das Änderungsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Von diesem Tage an haben Online-Händler drei Monate Zeit, ihre Widerrufsbelehrung an die neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Wer danach noch die bisherige Widerrufsbelehrung verwendet, riskiert eine teure Abmahnung.

Mit den Änderungen hat der Gesetzgeber die Regelungen über den Wertersatz bei Verschlechterung gemäß § 357 Abs. 3 BGB den Vorgaben des EuGH aus dem Urteil vom 03. September 2010 – C-489/07 angepasst. Zudem wird ein neuer § 312e BGB geschaffen. Danach hat der Verbraucher Wertersatz (nur) zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Unterlässt ein Online-Händler die Widerrufsbelehrung ganz oder macht er bei der Formulierung auch nur einen Fehler, läuft er nunmehr also Gefahr, dass er nunmehr also überhaupt keinen Wertersatz mehr verlangen kann!

Neu ist zudem, dass der Verbraucher, wenn ihm unter Beachtung der 40-Euro-Grenze die Kosten der Rücksendung auferlegt werden sollen, darüber zu belehren ist, dass er nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Wichtig für Händler ist in diesem Zusammenhang auch die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg (Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 W 10/10), Hamm (Urteil vom 02. März 2010 – 4 U 180/09), Koblenz (Beschluss vom 08. März 2010 – 9 U 1283/09) und Stuttgart (Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 U 51/09), Demnach muss die „40-Euro-Klausel“ zwingend doppelt – nämlich in der Widerrufsbelehrung selbst und noch einmal gesondert in den AGB – verwendet werden, auch wenn die Widerrufsbelehrung inklusive der 40-Euro-Klausel Bestandteil der AGB ist.

Schließlich ist neuerdings das Wort „auch“ im einleitenden Satz der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass alle bislang gültigen Widerrufsbelehrungen mehr als drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr verwendet werden dürfen. Nur wer zur Erfüllung seiner Informationspflichten die in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB vorgesehenen Muster in Textform verwendet, kommt in den Genuss der so genannten Privilegierung und der damit verbundenen Rechtssicherheit. Das amtliche Muster hat nämlich Gesetzesrang. Die Gerichte sind an das gesetzliche Muster gebunden und können dies nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.

Besonders vorsichtig müssen allerdings Händler sein, die in der Vergangenheit bereits abgemahnt worden sind und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Denn durch die Änderung der Belehrung könnte ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung erfolgen. Dies hätte dann zur Folge, dass eine Vertragsstrafe fällig wird. Betroffene sollten daher in Erwägung ziehen, ihre Unterlassungserklärung mit Verweis auf die neue Rechtslage zu kündigen. Dies sollte allerdings nicht ohne anwaltliche Beratung geschehen.
(LH)