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AG Burg, Urt. v. 10. März 2010 – 3 C 852/09

Die Fa. Andorfine Music hatte in dem vom AG Burg – 3 C 852/09 entschiedenen Fall einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Filesharings gegen einen Mandanten unserer Kanzlei erhoben.

Die Forderung war zunächst von einer bekannten Abmahnkanzlei geltend gemacht worden. Nachdem unser Mandant der Zahlungsaufforderung aus der Abmahnung nicht nachkam, wurde ein Inkassobüro eingeschaltet. Dieses verfolgte die Forderung weiter – jedoch wurde abweichender Betrag verlangt. Wie sich dieser Betrag ergeben sollte, war nicht ersichtlich. Da das Inkassobüro keine wirksame Bevollmächtigung nachweisen konnte, wurde schließlich eine Teilzahlung erbracht – und zwar an die Abmahnanwälte.

Dies blieb bei der Fa. Andorfine Music offenbar unbemerkt. Die Fa. Andorfine Music erwirkte einen gerichtlichen Mahn- und auch einen Vollstreckungsbescheid über die gesamte vom Inkassobüro geltend gemachte Forderungshöhe. Die Teilzahlung war nicht berücksichtigt. Im gerichtlichen Verfahren ließ die Fa. Andorfine Music sich von einer anderen Kanzlei als der, die zuvor die Abmahnung ausgesprochen hatte, vertreten.

Gegen den Vollstreckungsbescheid haben wir Einspruch erhoben.

Die Fa. Andorfine Music kam weder der Aufforderung des Gerichts zur Anspruchsbegründung nach, noch erschien jemand im Termin zur mündlichen Verhandlung. Deswegen hat das AG Burg auf unseren Antrag hin den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage mittels Versäumnisurteil abgewiesen.

Die Fa. Andorfine Music bekommt nun nicht nur weder (weitere) Abmahnkosten noch (weiteren) Schadensersatz, sondern hat vielmehr auch noch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Gründe für diese nur als eigenartig zu bezeichnenden Prozesstaktik der Fa. Andorfine Music können wir nur mutmaßen.

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(LH)[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]