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Das AG Magdeburg hat am 12.12.2016, Az. 105 C 3296/15 (105), die Klage des Vermieters gegen die Bank auf Zahlung aus einer von dieser ausgereichten Mietbürgschaft abgewiesen.

Was ist passiert?

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus Mietbürgschaft, mit der sich die beklagte Bank zur Absicherung von Ansprüchen der Kläger gegen die Mieter aus einem Wohnungsmietverhältnis selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Die Kläger beanspruchen von der beklagten Bank Zahlung von 2.400,00 €.

Der von den Mietern zu zahlende Mietzins für die streitgegenständliche Wohnung

Betrug 1.480,00 €. Im November 2014 entrichteten die Mieter keinen Mietzins und im Dezember 2014 nur 1.460,00 €. Zur Abwendung einer Stromabschaltung im Oktober 2014 leisteten die Mieter an den Energieversorger eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 €, die sie mit dem Mietzins für November und Dezember verrechneten. Die streitgegenständliche Wohnung wurde von den Mietern am 04.03.2015 übergeben.

Die Kläger behaupten, das Kündigungsschreiben der Mieter vom 28.11.2014 sei ihnen nicht zugestellt worden. Weiterhin sei ihnen die streitgegenständliche Wohnung nicht in mangelfreiem Zustand übergeben worden. Für die Mängelbeseitigung seien Kosten in Höhe von 20.000,00 € in Ansatz zu bringen.

Weiterhin meinen die Kläger, dass die Mieter zur Verrechnung mit den geleisteten Zahlungen an den Energieversorger nicht berechtigt gewesen seien.

Die beklagte Bank behauptet, das Kündigungsschreiben vom 28.11.2014 sei den Klägern mit Einwurfeinschreiben am 29.11.2014 zugestellt worden. Weiterhin habe es eine Absprache zwischen den Mietparteien über die streitige Verrechnung gegeben. Die Wohnung sei zudem mangelfrei übergeben worden.

Über die Behauptungen der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung.

Was sagt das AG Magdeburg dazu?

 Das AG Magdeburg hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen.

Die Mieter hätten als Zeugen die bestätigt, dass die geleistete Zahlung in Höhe von 1.500,0 € in zulässiger Weise mit dem Mietzins für November und Dezember 2014 verrechnet worden sei.

Weiterhin sei aufgrund der Zeugenaussagen auch von einer rechtzeitigen Zustellung des Kündigungsschreibens am 29.11.2014 auszugehen. Danach stehe fest, dass das Kündigungsschreiben am 28.11.2014 bei der Post aufgegeben worden sei. Im Rahmen der Sendungsverfolgung sei dann nach Angaben der Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft die Zustellung am 29.11.2014 festgestellt worden. Dementsprechend sei das Mietverhältnis mit dreimonatiger Kündigungsfrist mit Ende des Monats Februar 2015 beendet worden. Die Übergabe erst am 04.03.2015 sei unschädlich, da die Kläger einen früheren Übergabetermin nicht hätten wahrnehmen können.

Zu den Mängeln sei von den Klägern nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden.

Nach alledem könne kein Anspruch der Kläger gegen die Mieter aus dem Mietverhältnis festgestellt werden. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 12.12.2016, Az. 105 C 3296/15 (105)

 

RH