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AG Magdeburg, Urt. v. 02. Mai 2011 – 104 C 2577/10

Allein der Verkauf von 3 gebrauchten Motoryachten binnen eines Jahres zu einem Preis von je ca. € 3.000 bis € 4.000 € über eBay begründet noch nicht den Anschein für ein unternehmerisches Handeln. Die Kaufvertragsparteien können daher wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.
(Leitsätze des Bearbeiters)

Der Fall:
Der Kläger hatte binnen eines Jahres insgesamt 3 gebrauchte Motoryachten bei eBay verkauft. Der Preis hatte jeweils zwischen ca. € 3.000 und € 4.000 gelegen.

Eine dieser Gebraucht-Yachten kaufte der Beklagte. Im Rahmen des Kaufes schlossen die Parteien die Gewährleistung für Sachmängel aus.

Knapp 3 Monate nach Übergabe des Boots teilte der Kläger dem Beklagte mit, dass der Motor der Yacht nicht funktionsfähig sei. Für Arbeiten zur Beseitigung des Defekts wandte der Kläger knapp € 1.700 auf.

Der Beklagte lehnte die Zahlung dieser Kosten ab.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der Beklagte habe bereits bei Übergabe Kenntnis von der fehlenden Funktionsfähigkeit gehabt.Der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen. Außerdem greife der Gewährleistungsausschluss auch deshalb nicht, weil der Beklagte als Unternehmer gehandelt habe.

Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Zum einen habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis, der Motor sei bereits bei Übergabe des Bootes defekt gewesen, nicht führen können. Zum Zeitpunkt der Mängelanzeige habe sich das Boot jedenfalls schon knapp 3 Monate im Besitz des Klägers befunden. Deshalb sei der Schluss, der Mangel müsse schon bei Übergabe vorgelegen haben, nicht zulässig.

Auch den Beweis, dass der Beklagte Kenntnis von einem Mangel gehabt hat, habe der Kläger nicht führen können.

Schließlich sei auch der für die Anwendung der §§ 474 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit 476 BGB erforderliche Beweis, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages als Unternehmer gehandelt hat, vom Kläger nicht geführt.

Unternehmer sei gemäß § 14 BGB, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handele. Eine gewerbliche Tätigkeit sei eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbststädnige und wirtschaftliche Tätigkeit nach außen.

Vorliegend streite der Beweis des ersten Anscheins nicht für die Annahme, der Beklagte habe als Unternehmer gehandelt.

Der Beklagte war kein eBay-Power-Seller. Er verfügte auch nicht über einen eigenen Online-Shop. Ferner verwendete er auch keien Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Sofort-Kaufen-Option.

Allein der Umstand, dass er im Jahr 2010 insgesamt 3 gebrauchte Motoryachten zu einem Preis zwischen ca. € 3.000 und € 4.000 verkauft hat, rechtfertige nicht die Annahme, der Beklagte übe eine gewerbliche Tätigkeit aus. Insoweit sei die Anzahl der verkauften Boote (Quantität) als auch der jeweilige Kaufpreis (Qualität), zu gering.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg überzeigt.

Sie liegt auf der Linie der bislang ergangenen Rechtsprechung zur Frage der Einordung von Verkäufen über eBay als privat oder gewerblich. Hier kommt es stets auf eine Reieh von Indizien an. Auch die Ausführungen des Gerichts zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind zutreffend.
(LH)