Das Registergericht des AG München hat am 17.01.2016, Az. VR 304, entschieden, dass der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) nach Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten in Beteiligungs- und Tochtergesellschaften nicht aus dem Vereinsregister zu löschen ist.
Was ist passiert?
Mehrfach forderte das Registergericht des AG München Stellungnahmen des ADAC, der IHK, der Finanzverwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie an. Das Registergericht wertete diese Stellungnahmen sodann aus und trat in eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Beteiligungen sowie der eigenen Aktivitäten des Vereins ein. Der ADAC selbst unternahm einen Umstrukturierungsprozess, in dem Tätigkeiten ausgelagert und Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen geändert wurden.
Was sagt das Registergericht des AG München dazu?
Das Registergericht des AG München hat entschieden, dass von Amts wegen kein Anlass für eine Löschung des ADAC besteht, und folglich der ADAC als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleibt.
Eine Beherrschung der ADAC SE bzw. seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein ist nach Auffassung des Amtsgerichts ausgeschlossen. Hierbei stützt sich das Registergericht unter anderem auf eine Entscheidung des BGH vom 29.09.1982 (I ZR 88/80). Danach ist durch die rechtliche und organisatorische Trennung der Beteiligungsgesellschaften vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. eine Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen. Kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, seien nach der erfolgten Reform des Vereins in eine europäische Aktiengesellschaft, der ADAC SE und ihren Tochtergesellschaften ausgelagert worden. Ideelle Tätigkeiten würden durch den Verein erbracht. Anteilig kämen die Erträge der Beteiligungsgesellschaften dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC) sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. Die gemeinnützigen Aktivitäten der „ADAC-Gruppe“ würden in dieser zusammengefasst.
Gegen die Entscheidung des Registergerichts München steht den Personen, die mit ihren Hinweisen die Löschung angeregt haben, ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 24.01.2017 und Juris das Rechtsportal