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Das AG München hat am 23.03.2016, Az. 242 C 1438/16, entschieden, dass allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, nicht auf den Willen des Erben zur Fortsetzung der Mitgliedschaft geschlossen werden kann.

Was ist passiert?

Der Kläger ist ein eingetragener Verein in München und vertritt die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer. Mit Beitrittserklärung vom 23.10.1980 wurde die Mutter des Beklagten Mitglied des Vereins. Sie verstarb am 05.01.2005 und wurde beerbt von dem Beklagten. Der Verein erhebt gemäß § 6 der Satzung von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Für die Mutter des Beklagten betrug der Mitgliedsbeitrag 160 Euro im Jahr. Die Mitgliedschaft endet nach der Satzung durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Jedoch sind die Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein beantragte einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene und erfuhr dann erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein ist der Meinung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen. Vor dem AG München erhob er Klage gegen den Beklagten auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014.

Was sagt das AG München dazu?

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach der Satzung des Vereins hat nach Auffassung des Amtsgerichts die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005 geendet. Die Mitgliedschaft sei nicht durch den Beklagten fortgeführt worden. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben, hier des Beklagten, voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben ist, reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Kläger fortsetzen wollte. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Verein über den Tod seiner Mutter zu informieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 28.10.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH