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Am 30.05.2017, Az. 159 C 517/17, hat das AG München entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten im Ausland hat, wenn er der Auslandsreisekrankenversicherung nicht durch die Vorlage entsprechender Belege nachweisen kann, welche Diagnose gestellt und wie die Behandlungen konkret durchgeführt wurden.

Was ist passiert?

Kläger ist ein 42-jähriger Vater, der nach durchgeführter Pakistanreise für sich und seine beiden fünfjährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1.343,75 Euro beantragte. Er hatte für sich und seine beiden Kinder am 20.01.2015 eine Auslandsreisekranken-versicherung abgeschlossen und reichte am 23.03.2015 eine Schadensmeldung ein. In diesem Zusammenhang verlangte er von ihm in Pakistan für Behandlung und Medikamente bezahlte 150.060 pakistanische Rupien (ca. 1.200 Euro) zu erstatten. Es ging aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden. Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 Euro entstanden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.06.2015 die Regulierung ab. Alle Belege müssen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten.

Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei und verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 Euro erstattet. Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage beim AG München.

Was

Beide Klagen wurden vom AG München abgewiesen

Der Kläger hat nach Auffassung des Amtsgerichts keinen Anspruch gegen die Beklagte, da er nicht zur Überzeugung des Gerichts den Versicherungsfall nachzuweisen vermochte. Zwar habe er zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet erkrankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich wurden. war Seine Aussage war andererseits von Detailarmut geprägt, so dass das Gericht immer wieder Begleitumstände erfragen musste. Unstreitig ergebe sich aus den vorgelegten Rechnungen keine Diagnose. Nicht erkennbar sei weiterhin, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt habe.

 

Den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten von 250 Euro hat das AG München ebenso zurückgewiesen, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass die vorgelegten Belege gefälscht sind. Zwar ergeben sich aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes die Behaup-tungen der Beklagten. Jedoch habe der Kläger die Richtigkeit des Berichtes bestritten. Das Gericht vermag nicht zu beurteilen, ob dieser Bericht den Tatsachen entspreche. Es wurden keine geeigneten Beweismittel angeboten.

Seit dem 04.10.2017 ist das Urteil rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 87/2017 v. 10.11.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH