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Arztbewertung mit einem Stern zulässig? Dazu hat das LG Augsburg am 17.08.2017 zu Az. 22 O 560/17 entschieden. Und zwar ist es auf einem Bewertungsportal zulässig, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben mit der Folge, dass der Betreiber einer Klinik von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen kann, so das LG.

Was ist passiert?

Arztbewertung mit einem Stern zulässig?

In dem Rechtsstreit ging es darum, ob die Arztbewertung mit einem Stern zulässig ist.

Gegen den Betreiber verschiedener Onlinedienste (nachfolgend „Betreiber“ genannt), u.a. einen  Geolokalisationsdienst, wandte sich eine Klinik für Zahnmedizin. Auf der Plattform des Geolokalisationsdienstes können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertungen abgeben, versehen mit einem bis fünf Sterne. Auf dieser Plattform wurde die Klinik ohne Begründungstext mit einem Stern bewertet. Mit der Begründung, keinen Nutzer mit dem betreffenden Nutzernamen zu kennen, verlangte der Arzt die Unterlassung der Verbreitung des Eintrages.

Arztbewertung mit einem Stern zulässig? Dazu das LG Augsburg:

Das LG Augsburg hat die Klage am 17.08.2017 zu Az. 22 O 560/17 abgewiesen. Und zwar ist es auf einem Bewertungsportal zulässig, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben mit der Folge, dass der Betreiber einer Klinik von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen kann, so das LG.

Die Arztbewertung mit einem Stern sei zulässig. Und zwar stellt die „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung nach Auffassung des Landgerichts eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck. Damit, dass der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offen bleibe, sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen und die Meinungsäußerung (Art. 5 GG) dadurch nicht unzulässig.

Darauf, ob der Betreiber den Nutzer kenne oder als Patient behandelt habe, komme es nicht an. Vielmehr reiche es aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei.

Quellen: Pressemitteilung des DAV-MedR 01/2018 v. 27.03.2018 und Juris das Rechtsportal

Arztbewertung mit einem Stern zulässig?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/anspruch-eines-arztes-auf-loeschung-seiner-daten-aus-bewertungsportal/ und https://raheinemann.de/bgh-konkretisiert-betreiberpflichten-eines-aerztebewertungsportals/ und https://raheinemann.de/anspruch-eines-arztes-auf-loeschung-seiner-daten-aus-bewertungsportal/ und https://raheinemann.de/hotelbewertungsportal-haftet-nicht-fuer-unwahre-tatesachenbehauptungen-eines-nutzers/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arztbewertung mit einem Stern zulässig? Dazu hat das LG Augsburg am 17.08.2017 zu Az. 22 O 560/17 entschieden.