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Das OLG Hamm hat am 09.11.2015, Az. 3 U 68/15, entschieden, dass eine Aufklärungsrüge nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen ist.

Was ist passiert?

Die seinerzeit 62 Jahre alte Klägerin begab sich wegen anhaltender Kniebeschwerden in die Behandlung der beklagten Klinik in Lüdenscheid. Dort führten die mitverklagten Ärzte im Oktober 2010 eine Knieprothesenrevision durch, bei der eine gelockerte Schlittenprothese durch eine modulare Sonderprothese ersetzt wurde. Wegen anhaltender Kniebeschwerden – nach Darstellung der Klägerin ist sie heute dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen – rügte die Klägerin u.a. eine behandlungsfehlerhafte Verletzung ihres Oberschenkelnervs während der Revisionsoperation sowie ihre unzureichende Risikoaufklärung. Entgegen dem Inhalt der Aufklärungsbögen sei sie vor der Operation über Risiken nicht aufgeklärt worden. Von den Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. eine ab Mai 2013 zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 1.000 Euro neben einem Kapitalbetrag von 50.000 Euro. Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben.

Was sagt das OLG Hamm dazu?

Im Ergebnis hat das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil des LG Hagen bestätigt.
Der Klägerin sehen nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Haftungsanspräche zu. Ihre Aufklärungsrüge greife nicht durch. Die Frage ihrer ordnungsgemäßen Aufklärung sei nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden. Vielmehr komme es auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient an, den das Oberlandesgericht auch durch die Anhörung der Klägerin und der beklagten Ärzte, durch die Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin sowie durch die ergänzende Anhörung der medizinischen Sachverständigen ermittelt habe. Das Oberlandesgericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden Operation hinreichend aufgeklärt worden sei. Das bestätigten die Angaben der beteiligten Ärzte. Die Darstellung der Klägerin, mit ihr sei von Seiten der Beklagten nie über Risiken der Wechseloperation gesprochen, sei nicht glaubhaft und lebensfremd, nachdem der Klägerin erst im Vorjahr die Schlittenprothese implantiert worden sei. Mit dem Ergebnis dieser Operation sei sie nicht zufrieden gewesen, weil sie nach ihren Angaben kaum noch und nur unter Schmerzen habe laufen können.
Selbst wenn man eine defizitäre Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nervenverletzung unterstelle, führe dies nicht zur Haftung der Beklagten. Der Klägerin sei zudem der ihr – auch bei einem unterstellten Aufklärungsfehler – obliegende Nachweis, dass sich der Aufklärungsmangel verwirklicht habe und durch die Operation eine Nervenschädigung verursacht worden sei, nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären, insoweit sei daher auch kein orthopädischer Behandlungsfehler in der beklagten Klinik festzustellen.

Was lernen wir daraus?

Der Entscheidung des OLG Hamm ist zuzustimmen.
Dem Oberlandesgericht ist Recht zu geben, dass die ordnungsgemäße Aufklärung nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist (auch OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.214, Az. 5 U 976/13) und es letztlich auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient ankommt.
In den Fällen, in denen aus einem Aufklärungsversäumnis des Arztes Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, trifft die Behauptungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung den Arzt (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 63/11). Der Patient trägt hingegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirklich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht eine andere Ursache hat. Auch insoweit ist dem Oberlandesgericht daher Recht zu geben, wenn es ausführt, dass selbst bei Unterstellung einer defizitären Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nervenverletzung keine Haftung der Beklagten eintritt, da diese den Nachweis, dass sich der Aufklärungsmangel verwirklicht habe und durch die Operation eine Nervenschädigung verursacht worden sei, nicht geführt habe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 07.01.2016

Siehe auch: https://raheinemann.de/arzt-wegen-unterlassener-risikoaufklaerung-schadensersatzpflichtig/ und https://raheinemann.de/schmerzensgeld-bei-kuenstlicher-befruchtung-mit-falschem-sperma/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-schmerzensgeld-bei-impotenz-des-partners/

RH