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Am 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15 verhandelt der BGH zur Frage der Wirksamkeit verschiedener Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse.

Was ist passiert?

Ein Verbraucherschutzverein, als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen macht klageweise die Unwirksamkeit von acht verschiedenen Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Der Kläger beanstandet im Einzelnen folgende Klauseln:

– Beklagte erhebt für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € (Klausel 1): „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €“;

– An zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis wird die inhaltsgleiche Regelung getroffen, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € anfällt (Klauseln 2 und 3); die Klauseln lauten jeweils: „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 €“;

– Beklagte berechnet bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € (Klausel 4): „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €“;

– Regelung (wortgleich mit Klausel 4) betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen (Klausel 5);

– Beklagte hat bis zum 1. Juli 2013 unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 € erhoben (Klausel 6): „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“;

– Beklagte hat bis zum 13. Dezember 2012 für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 € erhoben (Klausel 7): „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“;

– Beklagte stellt für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt (Klausel 8): „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“.

Nach Auffassung des Klägers verstoßen die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten „Aussetzung“ und „Löschung“ sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative „Streichung einer Order“ gegen § 307 BGB*. Deshalb nimmt der Kläger die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.

Der Klage hat das Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13 -überwiegend – mit Ausnahme der Klauseln 7 und 8 – stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14 – zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Klägers der Klage auch in Bezug auf die Klauseln 7 und 8 stattgegeben. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

Von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 auszugehen, wonach es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Nur wenn dies im Gesetz vorgesehen sei, besteh ein Entgeltanspruch. Das neue Zahlungsdiensterecht habe an diesem gesetzlichen Leitbild nichts geändert. § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB** sowie § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB**** definierten das gesetzliche Leitbild nicht neu. Die genannten Vorschriften, brächten vielmehr im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zustehe. Ein solches Entgelt dürfe vielmehr nur erhoben werden, wenn dies gesetzlich zugelassen sei und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart worden sei.

Die Klauseln 1 bis 5 würden diese Anforderungen nicht erfüllen. Dass die jeweils verlangten 5 € kostenbasiert und angemessen seien habe die Beklagte nicht dargelegt,. Aus welchen der dort genannten Positionen sich die von der Beklagten ermittelten Gesamtkosten für eine Benachrichtigung in Höhe von 5,68 € zusammensetzten, gehe bereits aus der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung nicht hervor. Die Beklagte in ihrer Aufstellung nur in erheblichem Maße Personal- und Fremdaufwand berücksichtigt, der mit der Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages, nicht aber mit der Benachrichtigung bei einer unterbliebenen Ausführung zusammen hänge.

Ferner bestehe ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Klausel 6. Es handele sich bei der Löschung und Aussetzung eines Dauerauftrages jeweils um eine Ausprägung des in § 675j BGB*** geregelten Widerrufsrechts. Für die Pflicht der Bank zur Berücksichtigung des Widerrufs könne als gesetzliche Nebenpflicht gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB** nur dann ein Entgelt verlangt werden, wenn das Gesetz dies bestimme. Gemäß § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB***** treffe dies nur für den dort geregelten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefall zu.

Klausel 6: Ungeachtet dessen, dass die Beklagte ihr Preis- und Leistungsverzeichnis geändert habe und seit dem 1. Juli 2013 von Verbrauchern für die Einrichtung, Änderung und Aussetzung eines Dauerauftrages kein Entgelt mehr erhebe bestehe bezüglich der Klausel 6 die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr der Klauselverwendung. Denn die Beklagte dürfe sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe aus demselben Grund auch bezüglich der Klausel 7. Es genüge insoweit nicht, dass die Beklagte ihr Preis- und Leistungsverzeichnis an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Pfändungsschutzkonten (Senatsurteile vom 13. November 2012 – XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11; vgl. Pressemitteilung Nr. 191/2012) angepasst und die betreffende Klausel seit Klageeinreichung nicht mehr verteidigt habe.

Schließlich stelle die beanstandete Entgeltregelung für die Streichung einer Wertpapierorder in der Klausel 8 eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Der mit der Geschäftsführung beauftragten Beklagten könne der Kunde Weisungen erteilen und diese daher auch anweisen, eine Order nicht auszuführen. Eine Sonderregelung stelle die Befolgung dieser Weisung nicht dar, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung dar, für die nach allgemeinen Grundsätzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Entgelt verlangt werden könne.

 

Die Beklagte verfolgt mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter.

 

Quelle: Pressenmitteilungen des BGH für das Jahr 2017 im Internet unter http:// und dann: juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Sort=3&Art=pm

 

RH