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Beitritt zum Rahmenvertrag §§ 132, 132a SGB V mit neuen Nachweisen? Dazu hat das SG Halle am 11.06.2007, S 4 KR 106/06, entschieden.

Hintergrund

Im Zuge des Abschlusses des Rahmenvertrages nach §§ 132, 132a SGB V im Oktober 2004 kam zu Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang seitens der Pflegedienste, die ihren Beitritt zum Rahmenvertrag erklärten, mit der abzugebenden Beitrittserklärung und dem Aktualisierungsformular weitere Unterlagen (Abschlusszeugnisse der Mitarbeiter, Beschäftigungsnachweise etc) bei der Krankenkasse vorzulegen waren.

Die AOK Sachsen-Anhalt vertrat dazu die Auffassung, dass sämtliche Unterlagen neu mit einzureichen waren. BDie AOK begründete dies im Wesentlichen damit, dass nur so eine hinreichend sichere Einordnung der einzelnen Dienste in die, je nach personellen Voraussetzungen unterschiedlich hoch ausgestalteten, Vergütungsanlagen zum Rahmenvertrag möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und den Verbänden der Leistungserbringer, vorliegend dem Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V. (LVHKP) eine Zeitschiene vereinbart worden, innerhalb derer „sämtliche Unterlagen“ vorzulegen gewesen sein sollen.

Rahmenvertrag nach §§ 132, 132a SGB V: Beitritt mit neuen Nachweisen? Dazu das SG Halle

In einem nunmehr vom Sozialgericht Halle entschiedenen Fall hatte ein Pflegedienst zwar die Beitrittserklärung und ein Aktualisierungsformular entsprechend dem ihm von der AOK Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Muster abgegeben, nicht jedoch Nachweise hierzu. Dabei war unstreitig, dass der Pflegedienst bereits seit längerem die personellen Voraussetzungen der von ihm begehrten Vergütungsanlage mit der höheren Vergütung erfüllte.

Gleichwohl gruppierte die AOK Sachsen-Anhalt den betreffenden Pflegedienst mit o.g. Begründung in die niedrigere Vergütungsanlage ein.

Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom 11. Juni 2007 nunmehr dem auf die Vergütungsdifferenz klagenden Pflegedienst Recht zugesprochen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Verträge vorliegend zu differenzieren sei: einmal bestehe eine vertragliche Abrede zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem LVHKP und zum anderen gebe es eine Rechtsbeziehung zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und jedem einzelnen Pflegedienst. Diese Rechtsbeziehungen seien, auch wenn ein „Beitritt zum Rahmenvertrag“ erfolgt sei, jedenfalls strikt zu trennen. Aufgrund dessen könnten zwischen dem LVHKP und der AOK getroffene Vereinbarungen grundsätzlich keine Geltung im Verhältnis zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem einzelnen Pflegedienst begründen.

Der betreffende Pflegedienst war unstreitig dem Rahmenvertrag beigetreten und hatte sich verpflichtet, „zu den Bedingungen des Rahmenvertrages“ tätig zu werden. Eine Verpflichtung dergestalt, dass im Rahmen dessen sämtliche Unterlagen zu dem Aktualisierungsformular vorzulegen gewesen sein sollen, enthalte der Rahmenvertrag nicht. Vielmehr sehe das verwandte Aktualisierungsformular gerade vor, dass Unterlagen nur insoweit einzureichen waren, als die Aktualisierung sich darauf bezog.

Der Pflegedienst habe mit dem eingereichten Aktualisierungsformular unstreitig mitgeteilt, dass in personeller Hinsicht keine Veränderungen erfolgt sei. Deshalb habe eine Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Unterlagen nicht bestanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/verguetung-behandlungspflege-ohne-beitritt-zum-rahmenvertrag/ und

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Rahmenvertrag nach §§ 132, 132a SGB V: Beitritt mit neuen Nachweisen? Dazu hat das SG Halle am 11.06.2007, S 4 KR 106/06, entschieden.