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LG Braunschweig, Urt. v. 27. Januar 2010 – 9 O 1286/09

Mit seinem Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Landgericht Braunschweig auf Antrag eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs einer Beklagten aus Norddeutschland untersagt, die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ für Salz aus der in Pakistan gelegenen „Salt-Range“ zu verwenden. Bei Nutzung dieser Bezeichnung bestehe nämlich die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher.

Die Beklagte verkauft über das Internet „ein von der Sonne getrocknetes, aus dem Urmeer kristallisiertes Salz, das in einem der ältesten Salzvorkommen der Erde gereift ist“, als „Himalaya-Salz“. Tatsächlich stammt dieses Salz aber nicht aus dem Himalaya-Massiv, sondern aus der sogenannten „Salt-Range“ in Pakistan, die etwa 200 Kilometer vom Himalaya entfernt liegt. Dort befinden sich die größten Salzminen der Welt. Ohne Erfolg hat sich die Beklagte im Prozess darauf berufen, dass „Himalaya-Salz“ eine gebräuchliche Handelsbezeichnung sei und der Verbraucher im Internet leicht den wahren Herkunftsort recherchieren könne. Die Braunschweiger Richter haben darauf abgestellt, dass ein relevanter Teil der Verbraucher davon ausgehe, dass das Salz tatsächlich aus dem Himalaya stamme, was aber nicht der Fall sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LH)