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BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine vom Unternehmen selbst versandte E-Mail. Hat der Adressat nicht vorher in den Empfang der E-Mail eingewilligt, kann er zukünftige Unterlassung und Schadensersatz verlangen (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB).

Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies zwar einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dennoch hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, wenn er sich selbst mit der Vornahme einer Abmahnung beauftragt. Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB) nämlich seine eigene Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns einsetzen.

Das hat der BGH mit Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12 entschieden. Hier finden Sie den Volltext des Urteils.
(LHW)