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BGH, Urt. v. 29. April 2010 – I ZR 88/08

In einer an die Allgemeinheit gerichteten Kfz-Werbung mit Preisen ist auch dann der Bruttopreis inkl. Umsatzsteuer als Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PangV) anzugeben, wenn der Anbieter mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt.
(Leitsatz des Bearbeiters)

Der Fall:
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Beklagte auf der Internetplattform gebrauchte Fahrzeuge angeboten. Die Anzeigen waren im so genannten öffentlichen Bereich der Internetseite eingestellt und damit für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglich. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift „Beschreibung“ die Angaben „Preis Export-FCA“ bzw. „Preis-Händler-Export-FCA“.

Die Entscheidung:
Der BGH ist der Ansicht der Klägerin gefolgt, dass die Werbung des Beklagten gegen § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S.1 PAngV verstößt und hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Darauf, an welchen Abnehmerkreis der Beklagte die Anzeige habe tatsächlich richten wollen, komme es nicht an. Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverkäufer und Gewerbetreibende oder zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, sei vielmehr aus der Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen.

Da die Anzeigen im für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglichen „öffentlichen“ Bereich der Internetseite „www.mobile.de“ platziert waren, hätten sie sich jedenfalls auch an private Letztverbraucher gerichtet. Den vom Beklagten angegebenen Hinweisen „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“ könne der durchschnittliche Privatkunde nicht entnehmen, dass die Angebote sich ausschließlich an Händler richten.

Konsequenzen für die Praxis:
Wer Werbung mit Preisen betreibt, ohne klar, verständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass der „Verkauf nur an Händler“ erfolgt, kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der PAngV deshalb nicht zur Anwendung kommen.
(LH)