Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Dazu hat am 25.05.2018 das OLG Frankfurt zu Az. 21 W 32/18 entschieden. Und zwar sind für die Berechnung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, so das OLG. Dies stehe mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
Was ist passiert?
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Der Sachverhalt
Antragsteller ist ein Aktionär der im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Antragsgegnerin. Die Aktiengesellschaft auf der Gegenseite ist im Bereich der Arzneimittelproduktion tätig. Derzeit sitzen im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin 1/3 Arbeitnehmervertreter auf Basis des sog. Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass die Arbeitnehmer paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein müssten (MitbestimmungsG).
Maßgeblich für den Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer ist die Anzahl der Beschäftigten. Wenn diese den Schwellenwert von 2000 übersteigt, ist das MitbestimmungsG anwendbar und eine paritätische Besetzung vorgeschrieben. Wenn diese darunter liegt, beläuft sich der Anteil nach den Vorgaben des DrittelbG auf ein Drittel. Hier überschreitet die Zahl der Arbeitnehmer der Antragsgegnerin nur dann die Schwelle von 2000, wenn man neben den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern auch die in ausländischen Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin Beschäftigten mitberücksichtigt.
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Das LG Frankfurt
Der Antragsteller beantragt im Rahmen eines von ihm nach § 98 AktG eingeleiteten sog. gerichtlichen Statusverfahrens, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden.
Das Landgericht Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2017 – 3-05 O 85/17 – hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Dazu das OLG Frankfurt
Die Entscheidung
Vor dem OLG Frankfurt hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verstoße es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitgezählt werden.
Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts zutreffend nach den Grundsätzen des DrittelbG gebildet worden. Es komme für die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Geltung des Territorialprinzips
Zwar spreche der Wortlaut des MitbestimmungsG allein von Arbeitnehmern, ohne eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Betrieben vorzunehmen. Aber das Gesetz nehme auf § 5 BetrVG Bezug. Seit jeher gelte dort jedoch das Territorialprinzip, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Dieser Auslegung stehe die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen würden, nicht entgegen.
Wie andere soziale Grundentscheidungen auch, sei die Wertentscheidung des Gesetzgebers für das Prinzip der Mitbestimmung häufig mit der theoretischen Gefahr der Abwanderung von Arbeitsplätzen ins Ausland verbunden, richte sich hieran jedoch nicht aus. die Frage der Mitbestimmung dürfte angesichts der Vielzahl der mit der Standortwahl verbundenen Überlegungen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Kein Vertsoß gegen Europarecht
Auch verstoße die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben bei der Zählweise nicht gegen Europarecht. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheide aus. Die Zählweise wirke sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus und treffe damit inländische und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen.
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip? Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Ebenfalls werde der deutsche Gleichheitssatz nicht berührt. Und zwar stünden aktives und passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat – aus Gründen des Territorialprinzips – allein im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu. Es sei folglich auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten.
Rechtskraft der Entscheidung
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 21/2018 v. 29.05.2018 und Juris das Rechtsportal
Bildung des Aufsichtsrats bei AG nach dem Territorialprinzip?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/unterliegt-facebook-seite-des-arbeitgebers-der-mitbestimmung/