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Eine umfassende Untersuchung zu der Frage der Entgelte bei Geldabhebungen an Automaten von fremden Geldinstituten hat das Bundeskartellamt abgeschlossen und ist der Auffassung, dass eine staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte derzeit nicht zielführend wäre.

Laut Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sei es  für die meisten Verbraucher heute möglich, hohe Gebühren beim Geldabheben zu vermeiden, indem man entweder zur eigenen Bank geht, auf die bestehenden Verbundsysteme zurückgreift, einen anderen, preisgünstigeren Automaten benutzt, sich bei Tankstellen oder im Handel mit Bargeld versorgt oder auch eine Kreditkarte zum Abheben verwendet. Die 2011 eingeführte Kostentransparenz, also die Tatsache, dass der Verbraucher vor der Transaktion am Automaten über die anfallenden Kosten informiert wird und sich gegebenenfalls dann noch anders entscheiden kann sei dafür grundlegend.

Eine staatliche Regulierung der Fremdabhebeentgelte hält das Bundeskartellamt derzeit für nicht zielführend, weil zu niedrig angesetzte Höchstgrenzen für die Entgelte dazu führen könnten, dass an bestimmten Standorten gar keine Automaten mehr unterhalten würden.

Dazu Andreas Mundt: „Wir werden den Markt aber weiter beobachten. Dabei behalten wir uns vor, in Einzelfällen, bei besonders hohen Fremdabhebegebühren an Geldautomaten, für die es weit und breit keine Alternative gibt, Preismissbrauchsverfahren einzuleiten. Außerdem spielen die bestehenden Geldautomatenverbünde eine wichtige Rolle. Aufgrund ihrer bedeutenden Marktposition sind diese verpflichtet, über die Aufnahme bzw. die Ablehnung neuer Mitglieder nach fairen, diskriminierungsfreien Kriterien zu entscheiden.“

In Deutschland existieren zur Zeit vier verschiedene Geldautomatenverbünde: der Genossenschaftsbanken, der Sparkassenorganisation, einen Verbund mehrerer größerer Privatbanken (Cash-Group) sowie den kleinsten Verbund, dem Privatbanken und einige Banken, die dem Genossenschaftssektor zuzurechnen sind, angehören (Cash-Pool). Für die Kunden der Mitgliedsbanken fallen innerhalb der Geldautomatenverbünde keine oder nur sehr geringe Kosten für die Nutzung eines fremden Geldautomaten an.

 

Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 15.09.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH