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Das Betrachten von Videostreams stellt keine Urheberrechtsverletzung dar – so das Bundesjustizminsterium (BMJ) in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag.

Zur Begründung stellt das BMJ auf § 44a UrhG ab: Grundsätzlich sei das Streaming eine vorübergehende Vervielfältigung und daher rechtmäßig. Zudem fällt das Betrachten von Videostreams nach Ansicht des BMJ unter die Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Die vom BMJ beantworteten Fragen sind schon lange umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Eine gesetzliche Klarstellung stellt das BMJ dennoch nicht in Aussicht. Die Kleine Anfrage hatte die Linksfraktion im Zuge der Redtube-Abmahnungen an die Bundesregierung gestellt.
(LHW)