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Kindern von Alleinerziehenden wird künftig bis zum 18. Lebensjahr Leistungen gewährt, wenn der andere Elternteil nicht den Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.

Ein Ex-Partner, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist für Alleinerziehende ein Riesenproblem. Eine Gesetzesreform soll die Regelungen für staatliche Hilfe nun verbessern. Für einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe auf den Weg gebracht.

Bis zum 18. Lebensjahr sollen Kinder nun Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Zusätzlich mindestens 260.000 Kinder werden laut Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig davon profitieren. Die Begrenzung der Bezugsdauer wird aufgehoben.

Lediglich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten Kinder von Alleinerziehenden bisher einen Unterhaltsvorschuss. Die Bezugsdauer ist auf sechs Jahre begrenzt. Im Oktober 2016 hatten  Bund und Länder hatten sich auf die Neuregelungen verständigt. Die Koalitionsfraktionen sollen den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen. Zum 01.01.2017 soll das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft treten.

Bundesweit richtet sich die Höhe des Unterhaltszuschusses nach dem Mindestunterhalt. Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages. Vom Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Zum 01.01.2017 steigt der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zu fünf Jahren aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts auf 152 Euro monatlich, für ältere Kinder auf 203 Euro pro Monat. Die Leistung kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung der BReg v. 16.11.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH