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BSG, Urteil vom 19.09.2013 – B 3 KR 5/13 R

Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung? Dazu hat das BSG am 19.09.2013, Az. 3 KR 5/13 R, entschieden. Und zwar hemmt die Einleitung eines Begutachtungsverfahrens durch den MDK nach § 275 Abs. 1 SGB V die Verjährung der Entgeltforderung eines Krankenhauses nicht, so das BSG.

Was war passiert?

Der Sachverhalt

Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung? Zu dieser Frage hatte das BSG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin betreibt ein in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommenes Krankenhaus.

Sie rechnete die Krankenhausbehandlung eines Versicherten der beklagten Krankenkasse vom 28.01.2004 bis 09.02.2004 auf der Grundlage der Fallpauschale für die Diagnosis Related Group (DRG) F60A (in Höhe von 3.593,89 € abzüglich Verlegungsabschlag von 474,74 €) ab. Und zwar zeigte der Medizinische Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (MD-BEV) der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2008 eine Überprüfung der Kodierung der Nebendiagnosen an und bat um Übersendung der Behandlungsunterlagen.

Mit Schreiben vom 13.03.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach dieser gutachterlichen Stellungnahme des MD-BEV sei die Krankenhausbehandlung mit der DRG-Fallpauschale F60B (in Höhe von 2.395,33 € ohne Verlegungsabschlag) abzurechnen, und kündigte die Verrechnung mit dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 723,21 € an.

Am 20.04.2009 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer anderen Vergütungsforderung der Klägerin (über 2.047,08 € für eine Krankenhausbehandlung vom 08.04.2009 bis 10.04.2009).

Die Klägerin hat am 07.10.2009 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage auf Zahlung dieses Differenzbetrages erhoben. Und zwar sei der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei im Zeitpunkt der Verrechnung bereits verjährt gewesen, so die Klägerin. Darauf hat die Beklagte erwidert, die Einleitung des Begutachtungsverfahrens durch den MD-BEV habe den Eintritt der Verjährung gehemmt.

Die Vorinstanzen

Und zwar hat das SG Leipzig mit Urteil vom 21. April 2010, Az.: S 8 KR 381/09,  S 8 KR 382/09, S 8 KR 383/09, S 8 KR 384/09 und S 8 KR 385/09 die Klage abgewiesen  und die Berufung zugelassen. Nach Einlegung der Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 16.05.2012, Az.: L 1 KR 112/10,  L 1 KR 113/10, L 1 KR 114/10, L 1 KR 115/10 und  L 1 KR 116/10 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 2010 zurückgewiesen.

Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung? Was sagt das BSG dazu?

Die Entscheidung

Und zwar waren die Revisionen der Klägerin waren erfolgreich, weil etwaige Ansprüche der Beklagten auf Erstattung von Rechnungsbeträgen aus dem Jahr 2004 verjährt waren und im Jahr 2009 nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden konnten.

Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung? Keine Analogie zu vereinbarten Begutachtungsverfahren

Die Annahme des Landessozialgerichts, die Verjährung sei entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB durch die Einleitung der Prüfung des MD-BEV gehemmt gewesen, sei rechtsfehlerhaft. Und zwar sei nicht nachvollziehbar vor allem die Annahme, die Prüfung durch die Medizinischen Dienste nach § 275 Abs. 1 SGB V weise mit einem vereinbarten Begutachtungsverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB so viel Ähnlichkeiten auf, dass eine Analogie gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe die Beklagte auch gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot verstoßen.

Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung? Was lernen wir daraus?

Dem BSG ist mit seiner Entscheidung in vollem Umfang zuzustimmen. Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung? Für eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB ist schon angesichts seines eindeutigen Wortlauts kein Raum. Und zwar wurde dies auch bereits von anderen Gerichten, wie LSG Berlin-Potsdam, Az.: L 1 KR 278/10, und SG Duisburg, Az.: S 7 KR 112/09, so gesehen. Auch das SG Duisburg stellte in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2009, Az.: B 1 KR 11/09 R, einen Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot fest.

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Siehe auch:

Hemmt Schlichtungsantrag Verjährung auch ohne Zustimmung des Arztes?

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Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch durch Arzt des MDK?

Zahnmedizinische Begutachtungen nur durch den MDK?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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