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Im Bereich Gesundheit und Pflege treten zum 01.01.2017 wichtige Änderungen in Kraft. Zu folgenden Gesetzen und Regelungen gibt das Bundesministerium für Gesundheit einen Überblick:

– Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
– Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
– Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
– Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
– Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
– Beitragsfreiheit für Waisenrentner
– Die Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
– Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
– Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Es schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrade und neue Leistungsbeträge.

Die wichtigsten Regelungen mit Geltung ab 01.01.2017 sind:

 – Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen können mit dem neuen Begutachtungsinstrument genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Mit dem Pflegegrad 1 erhalten viele Menschen erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
– Rund 2,7 Mio. Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. In den übernächsten Pflegegrad werden Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.
– Die neuen Leistungsbeträge bedeuten für viele Menschen höhere Leistungen. Die spürbaren Leistungsverbesserungen zum 01.01.2015 werden weiter ausgeweitet. Ab Januar 2017 stehen insgesamt jährlich rund fünf Mrd. Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Weitere rund 1,2 Mrd. Euro stehen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Dynamisierung der Leistungen für bessere Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Die Hauptleistungsbeträge in Euro

Pflegegrad (PG) Geldleistung ambulant (Pflegegeld) Sachleistung ambulant Leistungsbetrag vollstationär
PG1 125* 125
PG2 316 689 770
PG3 545 1298 1262
PG4 728 1612 1775
PG5 901 1995 2005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

– In stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
– Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung.
– Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55% bzw. 2,8% für Kinderlose.

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
(abschließende Beratung Bundesrat steht noch aus)

Die Pflegeberatung wird gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut damit Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie Menschen, die künftig Hilfe benötigen, sich gut über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren können. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte. Um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen werden außerdem die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut. Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes sind:

– Die Beratung in der Pflege wird weiter gestärkt: Kommunen erhalten für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen, um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen. Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten.
– In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren wird eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen.
– Die Pflegeversicherung stellt bis zu 25 Mio. Euro zur Verfügung für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger werden weitere 10 Mio. Euro bereitgestellt. Länder und Kommunen müssen auch hier den gleichen Förderbetrag aufbringen.
– Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Diese müssen Pflegekassen und Sozialhilfeträger künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Die Kostenträger erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen. In Vergütungsverhandlungen muss die Zahlung von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung bereits vollumfänglich berücksichtigt werden.
– Die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen werden ausgeweitet, um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern:  Für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, erhält die gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten.
– Auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
– Im Interesse behinderter Menschen wird die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe verbessert, wenn Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammentreffen.
– Die vorhandenen Modellklauseln zur Erprobung einer Akademisierung dieser Berufe werden im Ergotherapeuten-, Hebammen-, Logopäden- sowie im Masseur- und Physiotherapeutengesetz bis 2021 verlängert. Die Modellvorhaben werden evaluiert. Um Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern einzuführen wird darüber hinaus eine rechtliche Grundlage geschaffen. Dies wird die Qualität der Überprüfung erhöhen.

Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
(abschließende Beratung Bundesrat steht noch aus)

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen, die unterschiedliche Bereiche des Arzneimittelrechts betreffen. Die wichtigsten Regelungen sind:

– Ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel darf grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn die Verschreibung nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde, um Fehldiagnosen zu vermeiden.
– Die zuständigen Bundesoberbehörden können über die in Deutschland prinzipiell verfügbare Anzahl und Größe von freigegebenen Arzneimittelchargen informieren. Damit können die Ständige Impfkommission und die medizinischen Fachgesellschaften Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen etwa bei Impfstoffen vorbereiten.
– Klargestellt wird zum Schutz vor gefälschten Arzneimitteln, dass ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelfälschungen ein Grund für einen möglichen Arzneimittelrückruf durch die  Bundesoberbehörden ist.
– Im Heilmittelwerbegesetz wird klargestellt, dass aus Gründen der Patientensicherheit Teleshopping verboten ist.
– Erst im Laufe des Jahres 2018 treten die im Gesetz enthaltenen Anpassungen im Arzneimittelgesetz (AMG), die die EU-Verordnung Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln (gruppennützige Studien an nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen) betreffen, in Kraft.

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
(Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus)

das Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Leistungen wird angepasst, um den Bedürfnissen seelisch kranker Menschen in der medizinischen Behandlung besser gerecht zu werden: Behandlungen mit hohem Aufwand sollen künftig besser vergütet werden als weniger aufwändige. Die menschliche Zuwendung soll mit Mindestpersonalvorgaben gestärkt werden. um die Versorgung der Patienten weiter zu stärken, werden außerdem ambulante und stationäre Leistungen enger verzahnt. Die wichtigsten Regelungen sind:

– Die Ausgestaltung des Entgeltsystems erfolgt als Budgetsystem. Psychiatrische und psychosomatische Kliniken können ihr Budget individuell verhandeln und dabei vorhandene regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung berücksichtigen.
– Mit der Festlegung verbindlicher Mindestvorgaben zur Personalausstattung, die in den Einrichtungen zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen, wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftrag. Die Einrichtungen müssen Nachweise über die Stellenbesetzung führen.
– Die Versorgung der Patienten wird mit einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld („home treatment“) als Krankenhausleistung weiter gestärkt. Dabei können ambulante Leistungserbringer einbezogen werden.
– Der GKV-Spitzenverband stellt für Modellvorhaben zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen fünf Mio. Euro je Kalenderjahr zur Verfügung. Das Vorhaben wird  wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.
– Für die Anfangsjahre 2017 und 2018 wird die Höhe des Abschlags für Kostenvorteile, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen (sog. Fixkostendegressionsabschlag), gesetzlich festgelegt. Zudem wird für diese Jahre eine Obergrenze für den in bestimmten Fällen auf der Ortsebene zu vereinbarenden höheren Fixkostendegressionsabschlag vorgegeben.
– Bei der Ermittlung des hausbezogenen Pflegezuschlags, der 2017 erstmals ausgezahlt wird,  wird auch Pflegepersonal berücksichtigt, das ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in den Krankenhäusern tätig ist.
– Aus der Liquiditätsreserve werden dem Gesundheitsfonds 1,5 Mrd. Euro zugeführt.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Für das Jahr 2017 bleibtder vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabil und liegt weiterhin bei 1,1%.

Jährlich wird seine Höhe aus der Differenz der vom Schätzerkreis prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet, über welche Finanzreserven sie verfügt und welche weiteren Leistungen sie anbietet. Die Mitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln, wenn eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht. Aauf der Seite des GKV-Spitzenverbandes ist eine Übersicht über die jeweils aktuelle Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge abrufbar.

Beitragsfreiheit für Waisenrentner

Die Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente oder einer vergleichbaren Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes entlastet die mit dem E-Health-Gesetz beschlossene Regelung:

– Es tritt ein neuer Versicherungspflichttatbestand in Kraft, der mit Beitragsfreiheit für die Waisenrente bis zu den Altersgrenzen der Familienversicherung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. für Schüler, Studierende und Auszubildende bis maximal zum 25. Lebensjahr) verbunden ist.
– Die Regelung gilt für Waisenrentner, die schon bislang in der GKV – in der Krankenversicherung der Rentner – pflichtversichert, familienversichert oder freiwillig ersichert waren. Von der neuen Versicherungspflicht können auch bisher privat versicherte Waisenrentner, die alternativ über den verbliebenen Elternteil, über Großeltern oder Pflegeeltern in der GKV familienversichert sein könnten, profitieren

Die Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Zur weiteren Verbesserung der Patienten- und Anwendersicherheit ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung grundlegend überarbeitet worden. In der Medizinprodukte-Verordnung und in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung werden wichtige Vorschriften neu gefasst.

Die wichtigsten Änderungen sind:

– Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen, damit größere Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und große Arztpraxen bei akuten Vorfällen einen zentralen Ansprechpartner für Behörden und Unternehmen haben . Dieser ist für die interne Zuordnung von Risikomeldungen und Umsetzung korrektiver Maßnahmen zuständig.
– Es wird festgelegt, wer für die Einhaltung der Vorschriften der Medizinproduktebetreiberverordnung verantwortlich ist. Dazu wird der Begriff des Betreibers definiert. Bei der Versorgung mit Medizinprodukten im häuslichen und privaten Umfeld  müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen oder private Krankenversicherungen die Pflichten eines Betreibers wahrnehmen und z.B. für die Einhaltung von sicherheitstechnischen Kontrollen und regelmäßigen Wartungsarbeiten sorgen. Sie können diese Aufgaben auch z.B. an Sanitätshäuser übertragen.

Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen

Ddamit regionale Gegebenheiten stärker als bisher berücksichtigt werden können wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) die Regelungen zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen neu strukturiert. Ab 2017 wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen grundsätzlich anhand von Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene geprüft.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen

 Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von menschlichen Gewebezubereitungen für Patientinnen und Patienten.

– Mit der Einfuhr-Richtlinie werden technische Verfahrensvorschriften für die Einfuhr menschlicher Gewebe und Zellen in die Europäische Union geschaffen.
– Ziel der Kodierungs-Richtlinie ist die Schaffung eines verpflichtenden Einheitlichen Europäischen Codes, um die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt in den Mitgliedstaaten bzw. in der Europäischen Union zu erleichtern. Dafür steht eine öffentlich zugängliche EU-Kodierungsplattform zur Verfügung.

Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung

– Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der GKV steigt auf jährlich 57.600 Euro (2016: 56.250 Euro).
– Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt auf jährlich 52.200 Euro (2016: 50.850 Euro) bzw. auf monatlich 4.350 Euro (2016: 4.237,50 Euro).
– Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, etwa für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöht sich auf 2.975 Euro monatlich in den alten Bundesländern und auf 2.660 Euro in den neuen Bundesländern. (2016: 2.905 Euro/2.520 Euro).

 

Quelle: Pressemitteilung des BMinG v. 21.12.2016 und Juris das Rechtsportal

 

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