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Chefarzt klagt erfolgreich gegen Widerruf seiner Approbation. Dazu hat das VG Hamburg am 23.01.2019, 17 K 4618/18, entschieden. Und zwar hat das VG Hamburg den Widerruf der Approbation eines Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs aufgehoben. Begründung: Das vom Strafgericht geahndete Verhalten begründe nicht seine Berufsunwürdigkeit.

Was ist passiert?

Seit 1994 ist der Kläger approbierter Arzt und als Chefarzt der Kardiologischen Abteilung eines Hamburger Krankenhauses tätig. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung reichte der Kläger im eigenen Namen über einen Zeitraum von vier Jahren Rechnungen zu Leistungen ein, die er nicht persönlich, sondern nachgeordnete Ärzte bzw. seine Abteilung erbracht hatten. Der Kläger räumte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt ein und erstattete der Kassenärztlichen Vereinigung die von ihm abgerechneten Leistungen. Außerdem verzichtete er auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.

Mit Strafbefehl vom 12.04.2016 setzte das AG Hamburg-St. Georg wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und eine Geldbuße i.H.v. 100.000 Euro fest. Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Kläger ein, sah von einer Sanktionierung des Klägers im Ergebnis aber ab. Im Februar 2018 widerrief die Freie und Hansestadt Hamburg die Approbation des Klägers. Aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs habe er sich zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren reichte der Kläger Klage beim VG Hamburg ein.

Chefarzt klagt erfolgreich gegen Widerruf seiner Approbation – Dazu das VG Hamburg

Die Klage hatte Erfolg. Den Widerruf der Approbation des Kardiologen wegen Abrechnungsbetrugs hat das VG Hamburg aufgehoben.

Rechtsgrundlage für den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf der Approbation des Klägers sei § 5 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Danach ist Voraussetzung für den zwingenden Widerruf der Approbation als Arzt, dass sich der Betreffende nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Diese Voraussetzungen in der Person des Klägers wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafrechtlichen Sanktionierung gewesen ist, seien nicht erfüllt.

Das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten begründet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Im Ergebnis bestehe für das Verwaltungsgericht kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln. Der Kläger habe sich zwar eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. Zudem hätten die fehlerhaften Abrechnungen Routineaufgaben betroffen, die schon im Ausgangspunkt von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragen, über die das OVG Hamburg zu entscheiden hat.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 23.01.2019 und Juris das Rechtsportal

Chefarzt klagt erfolgreich gegen Widerruf seiner Approbation.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/widerruf-der-approbation-als-arzt-bei-unerlaubten-bankgeschaeften/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Chefarzt klagt erfolgreich gegen Widerruf seiner Approbation. Dazu hat das VG Hamburg am 23.01.2019, 17 K 4618/18, entschieden.