Oberlandesgericht Köln, Beschl. v. 30.09.2011 – 6 U 67/11
Der 6. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 30. September 2011 – 6 U 67/11 einen Hinweis zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen beim Filesharing von Musiktiteln über so genannte Internet-Tauschbörsen erteilt.
Danach können zwar grundsätzlich die Tarife der GEMA herangezogen werden. Anders als von den Klägern gefordert, sei jedoch der Tarif VR-W I nicht anwendbar. Dieser betrifft nämlich Hintergrundmusik und Streaming, nicht aber das öffentliche Angebot in Musiktauschbörsen.
Dem von den Klägern geforderten Schadensersatz dafür, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Anzahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind, entspreche vielmehr der Tarif VR-OD 5. Dieser habe die Nutzung einzelner Titel durch den Download aus dem Internet zum Gegenstand. Dabei sei für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten eine Vergütung von 12,78 Cent pro Zugriff vorgesehen.
Klargestellt haben die Kölner Richter zudem, dass die Kläger zur Berechtigung ihres Schadensersatzanspruchs vorzutragen haben, wie viele Downloads vom Computer des Beklagten erfolgt sind. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass eine vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung schon erfolgter Ersatzleistungen anderer Schädiger schon im Ansatz unberechtigt sei. Auch dies spreche gegen den Tarif VR-W I, der ohne Weiteres bis zu 10.000 Zugriffe zugrundelegt.
Anmerkung:
Soweit ersichtlich, setzt das OLG Köln mit seinem Beschluss den bislang „niedrigsten Preis“.
Zunächst hatten die Gerichte den Schadensersatz mehr oder weniger frei geschätzt. Jüngst war insbesondere das Landgericht Düsseldorf dann dazu übergegangen, den GEMA-Tarif VR-W I anzuwenden (Urteile vom 24.11.2010 – 12 O 521/09; vom 06.07.2011 – 12 O 256/10 und vom 09.02.2011 – 12 O 68/109. Ähnlich verfährt im Übrigen auch das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 27.06.2011 – 36A C 172/10). Danach ergeben sich Schadesersatzbeträge zwischen 150 und 300 Euro – und zwar je Titel!
(LH)