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Bereits am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Es sollte jeder Anbieter von Dienstleistungen prüfen, ob er unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und welche Informationen er – ggf. zusätzlich zu den Angaben nach TMG, PAngV, BGB-InfoV – zu geben hat.

Von der Neuregelung ist nahezu jeder betroffen, der Dienstleistungen erbringt. Lediglich Dienstleistungserbringer, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt fallen, sind ausgenommen. Ausgenommen sind somit im Wesentlichen lediglich Finanzdienstleister, insb. Banken, Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen, Notare und Gerichtsvollzieher.

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die aktiv zur Verfügung gestellt werden müssen und solchen, die dem Dienstleistungsempfänger nur auf Anforderung gegeben werden müssen. Die Informationen müssen in jedem Falle vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form und grds. in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV muss der Dienstleistungsempfänger von sich aus über

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
informieren.

Die Informationen kann der Dienstleistungserbringer gemäß § 2 Abs. 2 DL-InfoV wahlweise
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Die Informationen, die der Dienstleister nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen hat, umfassen gemäß § 3 Abs. 1 DL-InfoV
1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Zu beachten gilt es, dass der Dienstleister gemäß § 3 Abs. 2 DL-InfoV dafür zu sorgen hat, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 DL-InfoV genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind. Das bedeutet, dass diese Angaben in allen Prospekten, Broschüren, Katalogen etc., enthalten sein müssen.

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(LH)