DR muss ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen. Dazu hat am 15.04.2019 das SG Dresden, S 22 R 261/19, entschieden. Und zwar hat die Deutsche Rentenversicherung erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und darf dies von ihren Versicherten nicht verlangen, da sie zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet sei, so das SG Dresden.
Was ist passiert?
Der Kläger beantragte wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme bei der Deutschen beklagten Rentenversicherung Mitteldeutschland. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag ohne nähere Begründung ab und forderte den Kläger im Widerspruchsverfahren auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte auf eigene Kosten beizubringen. Sie hatte den Widerspruch später ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Und sie führte aus, dass eine Rehabilitationsleistung nicht erforderlich sei.
DR muss ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen. Dazu das SG Dresden
Diese Entscheidung hat das SG Dresden aufgehoben und der beklagten Rentenversicherung aufgegeben, den Gesundheitszustand des Klägers von Amts wegen zu ermitteln. Ob der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG), könne noch nicht festgestellt werden.
Das Gericht halte eine weitere Sachaufklärung für erforderlich. Entsprechend § 131 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien daher der Verwaltungsakt und der Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Nach Art oder Umfang seien die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich und sei die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich.
Die Rentenversicherung sei nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern und dem Kläger aufzugeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Und zwar könne sie von einem Versicherten nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Rentenversicherung müsse die ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst einholen. Und zwar habe im Übrigen nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, erforderlichenfalls die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt zu erzwingen.
Der Gerichtsbescheid ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 2/2019 v. 29.04.2019
Siehe auch: https://raheinemann.de/entschaedigungsanspruch-bank-bei-auskunftsersuchen-des-finanzamtes/