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Zum 01.01.2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert.

Ab 01.01.2018 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.09.2017. Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Zugleich führt diese Erhöhung des Mindestunterhaltes zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Wie in der Vergangenheit werden sie in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5% und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8% des Mindestunterhaltes angehoben. Die Düsseldorfer Tabelle bleibt demgegenüber hinsichtlich des Bedarfes volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfes des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteiles lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Nach § 1612b BGB ist das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Ab dem 01.01.2018 beträgt dieses für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld i.d.R. zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen erstmals angehoben. Daher beginnt die Tabelle ab dem 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“ und endet mit „bis 5.500 Euro“ statt bisher „bis 5.100 Euro“.

Im Jahre 2018 steigt auch der sog. Bedarfskontrollbetrag an, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll. Der Bedarfskontrollbetrag entspricht in der ersten Einkommensgruppe dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle 2018 bleibt im übrigen gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 37/2017 v. 06.11.2017 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/minderjaehrige-kinder-erhalten-ab-2022-hoeheren-mindesunterhalt/

 

RH