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Am 27.04.2017, Az. 73607/13 hat der EGMR entschieden, dass eine Verletzung des Recht auf Achtung des Privatlebens darin zu sehen ist, dass eine Bank auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Auskunft über die Transaktionen des Geschäftskontos eines Strafverteidigers erteilt hat, dessen Mandant im Mittelpunkt eines Ermittlungsverfahrens stand.

Was ist passiert?

Es geht im vorliegenden Fall um die behördliche Anforderung und Speicherung von Informationen bezüglich des Geschäftskontos eines deutschen Rechtsanwalts. Der Beschwerdeführer ist Strafverteidiger. Die Verlobte eines Mandanten überwies im Jahr 2009 von ihrem Privatkonto ein Honorar für den Beschwerdeführer auf dessen Geschäftskonto. Die Staatsanwaltschaft führte in den Jahren 2010 und 2011 gegen einen Personenkreis, zu dem der Mandant des Beschwerdeführers gehörte, ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs durch. Sie wurde in diesem Zusammenhang bei der Überprüfung mehrerer Bankkonten, darunter die des Mandanten und seiner Verlobten, auf die Überweisung an den Beschwerdeführer aufmerksam. Der Verdacht bestand, dass das überwiesene Geld durch rechtswidrige Taten erlangt worden war.

Die Staatsanwaltschaft ersuchte im März 2011 die Bank des Beschwerdeführers um Auskunft über die Umsätze, die im Zeitraum von Januar 2011 bis zum Auskunftsersuchen über das Geschäftskonto getätigt worden waren. Der Staatsanwaltschaft erteilte die Bank die erbetene Auskunft. In diesem Zuge wurde eine Aufstellung über 53 Transaktionen zur Ermittlungsakte genommen. Im Januar 2012 erfuhr der Beschwerdeführer von der Überprüfung seines Kontos, als er für seinen Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakte nahm. Er verlangte Herausgabe bzw. Vernichtung der sein Geschäftskonto betreffenden Informationen. Die Staatsanwaltschaft kam dem nicht nach. Er blieb auch vor den deutschen Gerichten ohne Erfolg.

Vor dem EGMR machte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend und beschwerte sich, dass die Staatsanwaltschaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ungerechtfertigt Informationen bezüglich seines Geschäftskontos gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offen gelegt habe.

Was sagt der EGMR

Einstimmig hat der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung i.H.v. 4.000 Euro zugesprochen weil eine Verletzung des Recht auf Achtung des Privatlebens vorliege. Ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ungerechtfertigt habe die Staatsanwaltschaft habe Informationen bezüglich des Geschäftskontos des Rechtsanwaltes gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offen gelegt.

 

Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 27.04.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH