Die ehebedingte Zuwendung ist ein juristischer Begriff, der sich auf finanzielle oder materielle Leistungen zwischen Ehegatten bezieht, die während der Ehezeit erbracht werden. Solche Zuwendungen sind häufig Anlass für Streitigkeiten im Falle einer Scheidung der Ehe oder bei Erbauseinandersetzungen. Im Folgenden beleuchten wir, was genau unter ehebedingten Zuwendungen zu verstehen ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche Besonderheiten es zu beachten gibt.
Übersicht Ratgeber Ehebedingte Zuwendung:
- Was ist eine ehebedingte Zuwendung?
- Abgrenzung der ehebedingten Zuwendung von der Schenkung und anderen Vermögensübertragungen
- Ehebedingte Zuwendung und Steuer
- Ehebedingte Zuwendung und Scheidung
- Ehebedingte Zuwendung und Zugewinnausgleich
- Berücksichtigung ehebedingter Zuwendung im Erbrecht beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Rolle von Eheverträgen
- Nachteile ehebedingter Zuwendungen
- Empfehlung: Vorsorge durch rechtliche Beratung
1. Was ist eine ehebedingte Zuwendung?
Ehebedingte Zuwendungen sind Leistungen, die von einem Ehepartner an den anderen zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden. Ehebedingte Zuwendungen erfolgen regelmäßig, ohne dass eine bestimmbare Gegenleistung erbracht wird. Es handelt sich bei ehebedingten Zuwendungen trotz Ähnlichkeit (s.u.) aber nicht um Schenkungen oder Unterhaltsleistungen, da sie zum einen gerade ohne Einigung über deren Unentgeltlichkeit erfolgen und zum anderen über das hinausgehen, was im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts erwartet wird. Es handelt sich vielmehr um besondere Rechtsgeschäfte familienrechtlicher Art, die einen auf die Ehe bezogenen Zweck der Zuwendung verfolgen. Ehebedingte Zuwendungen bezwecken insbesondere die Versorgung des anderen Ehegatten. Der Fortbestand der Ehe ist quasi die Geschäftsgrundlage für die ehebedingte Zuwendung.
Typische Beispiele für ehebedingte Zuwendungen sind:
- große finanzielle Übertragungen, z. B. hohe Geldsummen
- Immobilienüberschreibungen oder die Finanzierung eines Eigenheims
- Überlassung oder Mitfinanzierung von Sachwerten, wie Fahrzeuge oder Schmuck
- Übernahme von Krediten oder Schulden des Ehepartners
Ein zentraler Aspekt ist dabei, dass solche Zuwendungen in der Regel darauf abzielen, die gemeinsame Lebensgrundlage oder Vermögensbildung zu sichern. Obwohl ehebedingte Zuwendungen zivilrechtlich keine Schenkungen sind, werden sie steuerrechtlich und im Hinblick auf den Zugewinnausgleich häufig ähnlich wie Schenkungen behandelt (s.u.).
Das Schenkungsrecht ist im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei ehebedingten Zuwendungen nicht anwendbar. Und zwar kommt insbesondere ein Widerruf wegen groben Undanks daher nicht in Betracht.
2. Abgrenzung der ehebedingten Zuwendung von der Schenkung und anderen Vermögensübertragungen
Während ehebedingte Zuwendungen durch den Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft gekennzeichnet sind, unterscheiden sie sich klar von rein wirtschaftlichen Rechtsgeschäften und Übertragungen, wie sie beispielsweise bei Hingabe von Darlehen nach Abschluss von Darlehensverträgen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen vorkommen. Diese Unterscheidung hat insbesondere in der steuerlichen Behandlung und bei der Vermögensaufteilung nach der Ehe, insbesondere beim Zugewinnausgleich, große Bedeutung.
Auch von der Schenkung unterscheidet sich eine ehebedingte Zuwendung klar. Zur Abgrenzung der ehebedingten Zuwendung von der Schenkung soll auf eine Entscheidung des Schleswig – Holsteinischen OLG aus dem Jahr 2006 wie folgt verwiesen werden:
Das OLG führte in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.1.1990 – XII ZR 1/89) aus, dass die unentgeltliche Überlassung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom Fortbestand der Ehe als Schenkung anzusehen sei, während von einer ehebezogenen Zuwendung dann auszugehen sei, wenn die Vermögensüberlassung um der Ehe willen und als Beitrag zu deren Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte und der Zuwendende die Vorstellung oder Erwartung hegte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben oder er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.
Der entscheidende Unterschied liege somit im subjektiven Bereich, nicht im objektiven Tatbestand. Bei der Schenkung stehe der Wille, den anderen einseitig aus Freigiebigkeit begünstigen zu wollen, im Vordergrund. Bei der ehebezogenen Zuwendung gehe es dem Zuwendenden nicht um eine einseitig begünstigende Bereicherung des anderen, sondern um die Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft.
In den Fällen, in denen in neueren notariellen Urkunden nicht ausdrücklich von einer Schenkung die Rede ist, kann die Abgrenzung der Schenkung von der ehebezogenen Zuwendung oft relativ einfach wie folgt vorgenommen werden: Und zwar liegt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung, somit eine Schenkung, nur dann vor, wenn der Vermögensgegenstand unabhängig vom Fortbestand der Ehe weggeben wird. Dies ist während intakter Ehe in der Regel nicht anzunehmen. Und zwar geht der gebende Ehegatte insbesondere bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück regelmäßig unausgesprochen davon aus, damit zur Verwirklichung oder Ausgestaltung bzw. Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen. Grundsätzlich ist aber auch Grundlage der Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung des Zuwendenden, die eheliche Lebensgemeinschaft werde auch weiterhin Bestand haben.
Und zwar ist insoweit entscheidend, ob die Zuwendung an Bedingungen geknüpft war, die explizit die eheliche Lebensgemeinschaft betreffen, oder ob sie als unabhängige Schenkung erfolgte.
3. Steuerliche Behandlung: Ehebedingte Zuwendung und Steuer
Ehebedingte Zuwendungen haben regelmäßig steuerrechtliche Konsequenzen. Und zwar sind ehebedingte Zuwendungen grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Bei einer großen Zuwendung können dann ggf. Schenkungssteuerfreibeträge zur Anwendung kommen. Ehegatten profitieren hier von hohen Freibeträgen, die eine steuerliche Belastung oft minimieren.
Die Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (nachfolgend Familienwohnheim genannt) ist allerdings schenkungssteuerfrei, wenn es sich um ein im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenes Grundstücke handelt (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Und zwar steht der Ehegattenfreibetrag dem Ehegatten dann weiter zur Verfügung, weil die Zuwendung nicht zu dessen Lasten angerechnet wird.
Es ist ratsam, die steuerlichen Auswirkungen ehebedingter Zuwendungen im Vorfeld unter Hinzuziehung eines Steuerberaters zu prüfen und gegebenenfalls einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen.
Gerne unterstützen wir Sie in der Kanzlei Heinemann bei diesem Thema. Ferner sind unsere Anwälte beim Zugewinnausgleich, Ehevertrag und im Scheidungsrecht für Sie da.
4. Ehebedingte Zuwendung und Scheidung
Eine der häufigsten Fragen rund um ehebedingte Zuwendungen betrifft deren Ausgleich oder Rückforderung nach einer Scheidung. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Zuwendungen unter Eheleuten in der Regel ehebedingt und keine Schenkungen sind (BGH, FamRZ 1992, 293). Eine schlichte Rückforderung sei bei Ehescheidung grundsätzlich nicht möglich, auch wenn einen die Zuwendung reut.
In den Fällen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sei grundsätzlich eine Abwicklung ehebedingter Zuwendungen ausschließlich über das eheliche Güterrecht vorzunehmen. Dies hat der BGH insbesondere in seiner Entscheidung vom 22.09.2010, Az. XII ZR 69/09, in dem dort entschiedenen Fall bestätigt. (Siehe auch unten zu “Ehebedingte Zuwendung und Zugewinnausgleich”).
5. Ehebedingte Zuwendung und Zugewinnausgleich
Ehebedingte Zuwendungen können sich insbesondere auf den Zugewinnausgleich auswirken. Der Zugewinnausgleich soll bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, bewirken, dass das während der Ehe erworbene Vermögen gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.
Die Modalitäten der Berücksichtigung solcher ehebedingten Zuwendungen bei Ehescheidung berücksichtigt werden, erläuterte der BGH in seinem Urteil vom 22.09.2010, Az. XII ZR 79/09, wie folgt:
In seinem Urteil führt der BGH dazu auszugsweise aus, dass Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von § 1374 Abs. 2 BGBerfasst würden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt. Die in § 1374 Abs. 2 BGB normierten Ausnahmen vom schematischen Prinzip des Ausgleichs aller in der Ehe erzielten Vermögenszuwächse seien dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstandes zu dessen „privilegiertem“ Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht über den Zugewinnausgleich partizipieren soll. Deshalb sei eine Berücksichtigung solcher Vermögenszuwächse im Anfangsvermögen des Erwerbers vorgesehen.
Dieser Gedanke treffe auf Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, jedoch nicht zu. Der Gegenstand solcher Zuwendungen stamme gerade aus dem Vermögen des anderen Ehegatten. Hinzu komme, dass solche Zuwendungen, würden sie nicht zumindest teilweise über den Zugewinnausgleich ausgeglichen, im Scheidungsfall vielfach als unbenannte Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rückausgeglichen werden müssten. Ein solcher gesonderter sich auch im Zugewinnausgleich niederschlagender Rückausgleich würde vermieden, wenn die Zuwendungen dem allgemeinen zugewinnausgleichsrechtlichen Ausgleichsmechanismus unterworfen werden. Ein solcher Ausgleich sei über eine zugewinnausgleichsrechtliche Neutralisierung bei Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht zu erreichen.
Der BGH hob hervor, dass seine Überlegungen sowohl für Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen der Ehegatten untereinander; als auch für solche Zuwendungen der Ehegatten untereinander gelten, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen. Auch bei solchen, einen künftigen erbrechtlichen Erwerb antizipierenden Verfügungen stamme der dem (begünstigten) Ehegatten zugewandte Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten; dieser (zuwendende) Ehegatte habe also zu dessen Erwerb nicht nur beigetragen, sondern ihn überhaupt erst bewirkt. Zudem wären auch solche Zuwendungen vielfach nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rückabzuwickeln, würde nicht bereits über den Zugewinnausgleich eine teilweise Rückabwicklung erreicht. Denn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck, die Antizipierung eines erbrechtlichen Erwerbs, sei nicht mehr zu erreichen, wenn die Ehe geschieden wird mit der Folge, dass ein gesetzliches Erbrecht des Erwerbers nicht mehr besteht und auch eine gewillkürte Erbfolge nach Trennung und Scheidung vom zuwendenden Ehegatten regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen dürfte.
Der um den Wert des Wohnrechts verminderten – Wert des der Beklagten vom Kläger zugewandten Hausgrundstücks sei daher nur in deren Endvermögen, nicht auch in deren Anfangsvermögen einzustellen.
Haben sich die Parteien zur Gütertrennung entschieden, so können in der Ehe erfolgte ehebedingte Zuwendungen bei Ehescheidung nicht über den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Möglicherweise kann ein Ausgleich dann einzelfallbezogen über die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen,
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6. Berücksichtigung ehebedingter Zuwendung im Erbrecht beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Ehebedingte Zuwendungen spielen auch im Erbrecht eine Rolle und zwar im Zusammenhang mit dem in § 2325 BGB geregelten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die gesetzliche Regelung zum Pflichtteilsberechtigten schützt Pflichtteilsberechtigte davor, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte zu Lasten des Pflichtteils verschenkt. Und zwar regelt § 2325 BGB, dass wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Frage ist, ob dies auch für ehebedingte Zuwendungen gilt.
Bei Schenkungen unter Eheleuten ist es jedenfalls so, dass diese, zunächst ohne Rücksicht auf die in § 2325 Abs. 3 BGB geregelte 10 Jahresfrist, mit ihrem vollen Wert im Zusammenhang mit der beanspruchten Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden.
Zur Vermeidung von Umgehungen werden im Erbrecht ehebezogene Zuwendungen grundsätzlich wie Schenkungen behandelt (BGH, Urteil vom 27. 11.1991 – IV ZR 164/90). Ohne Rücksicht auf die Vorstellungen der Eheleute erhöht sich danach der Pflichtteil, wenn eine Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Ehebezogene Zuwendungen werden danach in § 2325 BGB wie Schenkungen behandelt.
Etwas anderes gilt grundsätzlich dann, wenn
- der “Schenker” eine Pflicht zur Zuwendung hat, wie der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, oder
- eine Gegenleistung des anderen Ehegatten vereinbart ist.
Wann mit dem Geschenk eine Pflicht erfüllt wird, wäre von Gerichten ebenso zu klären, wie die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschenk bei Vereinbarung einer Gegenleistung anzurechnen ist, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der der Zuwendung.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie lange nach der Trennung der Eheleute die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs möglich ist. Die sogenannte 10-Jahresfrist spielt dabei eine zentrale Rolle. Sie beginnt allerdings erst mit dem Erbfall als den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zu laufen.
7. Rolle von Eheverträgen
Ein Ehevertrag bietet eine Möglichkeit, ehebedingte Zuwendungen bereits im Vorfeld zu regeln. Dadurch lassen sich potenzielle Streitigkeiten im Falle einer Scheidung vermeiden. Eheverträge können unter anderem festlegen, ob und wie Zuwendungen bei der Ehescheidung zu berücksichtigen sind. Insbesondere kann im Ehevertrag auch geregelt werden, ob und ggf. wie sie im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden sollen. Dies schafft Klarheit für beide Ehepartner und minimiert rechtliche Unsicherheiten und Streitigkeiten.
8. Nachteile ehebedingter Zuwendungen
Obwohl ehebedingte Zuwendungen während der Ehe oft zur Vermögensbildung beitragen, bergen sie auch Risiken. Kommt es zur Scheidung, können solche Zuwendungen zur Streitfrage werden. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Vermögen unwiederbringlich verloren geht, wenn keine klaren Vereinbarungen getroffen wurden. Ein Ehevertrag kann hier Abhilfe schaffen.
9 Empfehlung: Vorsorge durch rechtliche Beratung
Um Missverständnisse oder finanzielle Verluste zu vermeiden, ist es ratsam, sich vor größeren Zuwendungen anwaltlich beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere für Zuwendungen mit erheblichem finanziellen Umfang, wie Immobilienübertragungen oder größere Geldsummen. Eine kompetente rechtliche Beratung hilft dabei, die rechtlichen und steuerlichen Folgen solcher Übertragungen zu verstehen und klare Regelungen zu treffen. Dies schafft Sicherheit und kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
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Marko Rummel
Rechtsanwalt
Christina Lohse
Rechtsanwältin