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OLG Karlsruhe vom 12. September 2012 – 6 U 58/11

Viele haben bereits mehr oder weniger unliebsame Bekanntschaft mit Abmahnungen gemacht. Nicht selten betrafen die Abmahnungen auch die unerlaubte Verwendung von Produktfotos in einem Online-Shop, auf eBay oder bei Amazon.

In diesem Zuge werden in der Regel strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte, künftig die Nutzung eines oder mehrerer bestimmter Lichtbilder zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verspricht der Abgemahnte die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Abmahner.

Nach dem neuesten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 genügt es zur Vermeidung der versprochenen Vertragsstrafe dann nicht, dass der Abgemahnte lediglich die HTML-Seite, in die das Bild eingebunden ist, löscht, wenn die Aufnahme gleichwohl über den direkten Aufruf des URL („Internetadresse“) online abrufbar bleibt. Vielmehr stelle schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe des betreffenden URL ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG dar. Darin liege dann zugleich auch eine Nutzung. Auch der Umstand, dass der Unterlassungschuldner mehrere Dutzend Server zur Speicherung seiner Inhalte verwende, entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, jeden einzelnen Speicherort auf ordnungsgemäße Entfernung des Lichtbildes zu überprüfen.

Damit hat sich das Gericht des Ansicht des KG Berlin (Beschluss vom 28. April 2010 – 24 W 40/10) und des OLG Hamburg (Urteil vom 09. April 2008 – 5 U 151/07; Beschluss vom 08. Februar 2010 – 5 W 5/10) angeschlossen.

Insbesondere Internet-Händler sind also gut beraten, die Entfernung abgemahnter Fotoaufnahmen aus ihrem Shop-System genau zu kontrollieren – und nebenbei: dies auch zu dokumentieren. Auch eine gezieltere Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung kann möglicherweise das Risiko zur Verwirkung einer Vertragsstrafe mindern.
(LHW)