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Seit dem 09.01.2016 besteht aufgrund der EU-Verordnung 524/2013  für alle Internethändler die Verpflichtung auf die EU-Plattform zur Onlinestreitbeilegung zu verlinken. Wir erklären Ihnen, wie Sie die daraus entspringenden Informationspflichten erfüllen können.

1.) Zwar wird die Plattform erst ab dem 15.02.2016 erreichbar sein. Dennoch schreibt die Verordnung in Art. 14 Abs. 1 unmissverständlich vor:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Die Angabe des Links und der E-Mail-Adresse ist damit unumgänglich! Fehlen die Angaben, kann dies möglicherweie Grundlage einer kostspieligen Abmahnung sein.

Soweit zum Teil empfohlen wird, eine Information darüber zu geben, ob und ab wannn die Plattform funktioniert  („… Kürze stellt die EU-Kommission…“ oder „Die EU-Kommission wird im ersten Quartal…“), so halten wir eine solche Information für überflüssig.  Die Verordnung schreibt lediglich eine Verlinkung auf die OS-Plattform und die Angabe der Email-Adresse vor. Eine Information darüber, ob diese Plattform funktioniert oder nicht, ist nach dem Wortlaut der Verordnung nicht vonnöten.

Der Link auf die OS-Plattform lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr

2.) Ferner bestimmt Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung

„Dieser Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Was damit im Einzelnen gemeint ist und wie den Anforderungen entsprochen werden kann, ist völlig ungeklärt.

Zwar könnte in Betracht gezogen werden, die Verlinkung in die ohnehin vorhandenen AGB-Seiten aufzunehmen. Ob dies allerdings „leicht zugänglich“ im Sinne von „leicht erkennbar“ ist, ist offen. Gleiches gilt für eine Aufnahme im Impressum.

3.a.) Betreiben Sie einen „herkömmlichen“ Online-Shop auf Ihre Webseite, bietet es sich an, im Navigationsbereich des Online-Shops einen zusätzlichen Punkt mit der Bezeichnung „OS-Plattform“ aufzunehmen. Auf der dazu hinterlegten Webseite sollte dann der – klickbare – Link auf die OS-Plattform und auch die E-Mail-Adresse angegeben werden:

„OS-Plattform

Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr
E-Mail-Adresse: adresse@domain.de“

Weitere Informationen auf der Seite sind nicht erforderlich.

Bei Angeboten auf eBay können Sie unter dem Punkt „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ einen entsprechenden Freitext aufnehmen. Der Link kann dort auch klickbar eingefügt werden.

Auf Amazon ist derzeit eine Verlinkung noch nicht möglich. Die Informationen sollten daher auf der Seite mit den detaillierten Verkäuferinformationen direkt unterhalb des Impressums dargestellt werden.

Es spricht ferner nichts dagegen, diese Informationen gleichlautend – darüber hinaus – auch in die AGB und ins Impressum aufzunehmen: an je mehr Stellen die Informationen vorhanden sind, desto schwerer fällt einem Abmahner ggf. die Darlegung, dass die Informationen nicht leicht zugänglich sind.