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Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber nach GWB? Dazu hat der EuGH am 11.06.2009, Rs. C 300/07, entschieden.

Was ist passiert?

Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber nach GWB?

Im Ausgangsverfahren hatte sich ein Orthopädieschuhtechnikanbieter gegen die Vergabepraxis der AOK Rheinland/Hamburg gewandt.

Und zwar hatte die Krankenkasse durch eine Zeitungsannonce zur Abgabe von Angeboten zur Anfertigung und Lieferung von Schuhwerk zur integrierten Versorgung gemäß §§ 140a ff. SGB V aufgefordert. Die zu erbringenden Leistungen waren je nach Aufwand in unterschiedliche Pauschalgruppen eingeteilt, für die der Bieter seine Preise eintragen sollte.

Die Anzahl der zu liefernden Schuhe war nicht festgelegt. Patienten, die unter dem sogenannten „diabetischen Fußsyndrom“ litten, sollten sich mit einer Krankenversicherungskarte und einer ärztlichen Verordnung unmittelbar bei dem entsprechenden Orthopädie Schuhtechnikermeister melden. Dessen Aufgabe bestand in der Anfertigung und Kontrolle eines individuell angepassten orthopädischen Schuhs, wobei vor und nach Auslieferung jeweils ausführliche Beratungen stattzufinden hatten. Und die Zahlungen sollten – abgesehen von Zuzahlungen der Patienten – durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgen.

Ein Orthopädie-Schuhmacherbetrieb reichte ein Angebot ein und rügte zwei Tage später Verstöße gegen gemeinschaftliches und deutsches Vergaberecht. Diese Beanstandungen wurden von der gesetzlichen Krankenkasse mit der Begründung zurückgewiesen, die vergaberechtlichen Vorschriften seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Da der Schuhmacherbetrieb mit dem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung in erster Instanz erfolglos blieb, wandte er sich an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Dann hatte die Vergabekammer des OLG Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber nach GWB? Dazu der EuGH:

Der EuGH befand, dass gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts der §§ 97 ff. GWB anzusehen sind. Im Eiunzelnen führte der EuGH in dseiner Enstscheidung vom 11.06.2009 aus:

Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber nach GWB

Gesetzliche Krankenkassen sind öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts der §§ 97 ff. GWB. Die die öffentliche Auftraggebereigenschaft begründende überwiegende Finanzierung durch den Staat ergibt sich daraus, dass die Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden.

Auftragsteil „Lieferung“

Wenn Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, zur Verfügung gestellt werden, ist die Anfertigung der Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.

„Rahmenvereinbarung“

Wenn sich der Anteil an Dienstleistungen bei dem fraglichen Auftrag im Verhältnis zur Warenlieferung als überwiegend herausstellt, handelt es sich bei der zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer (Leistungserbringer) geschlossenen Vereinbarung bzgl. der Versorgung von Versicherten für die Gesetzliche Krankenversicherung um eine „Rahmenvereinbarung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18.

Konsequenzen

Nach dem Urteil des EuGH dürfte damit nunmehr auch über den Bereich der §§ 140a SGB V hinaus feststehen, dass insbesondere auch Verträge zur Hilfsmittelversorgung im Rahmen von § 127 Abs. 1 SGB V sowie Arzneimittel-Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unterliegen.

Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber nach GWB?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/wp-admin/post.php?post=5489&action=edit

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber nach GWB? Dazu hat der EuGH am 11.06.2009, Rs. C 300/07, entschieden.