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EuGH, Entscheidung vom 12.02.2014, Az: C-26/13

Nach Auffassung von Generalanwalt Nils Wahl sind Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, nicht notwendig der Missbrauchskontrolle entzogen. Auch wenn solche Klauseln grundsätzlich dem Hauptgegenstand eines Vertrages über ein Darlehen in ausländischer Währung zugerechnet werden könnten, müsse das nationale Gericht prüfen, ob die Verbraucher verstehen konnten, dass ihnen die unterschiedlichen Wechselkurse zusätzliche Kosten aufbürden, so der Generalanwalt.

Darstellung der Problematik

Nach der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (RL 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – ABl. L 95, 29) sind missbräuchliche Klauseln, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten sind, für den Verbraucher unverbindlich. Allerdings sind Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrages oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. Entgelt und den Dienstleistungen bzw. Gütern betreffen, der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit entzogen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

Am 29.05.2008 schlossen Herr K. und Frau K. R. mit einer ungarischen Bank einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen ab, das auf eine ausländische Währung lautete. Die Bank gewährte den Darlehensnehmern ein Darlehen i.H.v. 14.400 000 ungarischen Forint (HUF) (etwa 46.469 EUR), dessen Gegenwert in Schweizer Franken (CHF) auf 94.240,84 CHF beziffert wurde. Nach dem Vertragswortlaut nahmen die Eheleute K. zur Kenntnis, dass nach Auszahlung des Darlehens der ausstehende Darlehensbetrag selbst, die Darlehenszinsen, die Bearbeitungsgebühr sowie die Verzugszinsen und sonstigen Kosten ebenfalls in Schweizer Franken festgesetzt würden.

Der Vertrag sah weiter vor, dass sich der ursprüngliche Darlehensbetrag in CHF nach dem Devisenankaufskurs richtete, den die Bank am Tag der Darlehensauszahlung anwandte. Hingegen war nach dem Vertrag die Höhe jeder Monatsrate in HUF nach dem Devisenverkaufskurs zu berechnen, den die Bank am Tag vor der Fälligkeit der Rate für CHF anwandte.

Die Eheleute K. erhoben vor den ungarischen Gerichten eine Klage gegen die Klausel, der zufolge die Bank die Monatsraten des Darlehens nach dem Devisenverkaufskurs für CHF berechnen durfte. Sie machten geltend, diese Klausel sei missbräuchlich, weil sie für die Rückzahlung des Darlehens die Anwendung eines anderen Wechselkurses vorsehe als für seine Auszahlung.

Die Kúria (Oberster Gerichtshof Ungarns), bei der in dem Rechtsstreit Revision eingelegt wurde, legte dem EuGH die Frage vor, ob die in einem Vertrag über ein Darlehen, das auf eine ausländische Währung lautet, enthaltene Klausel über die anwendbaren Wechselkurse zu dem Hauptgegenstand dieses Vertrages gehören oder die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Entgelt und der Dienstleistung betreffen.

Gegebenenfalls wollte die Kúria weiter wissen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klausel als klar und verständlich abgefasst gelten kann, womit sie der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit gemäß der Richtlinie entzogen wäre.

Schließlich wollte der ungarische Oberste Gerichtshof klären lassen, ob das zuständige innerstaatliche Gericht, falls der Vertrag wegen der Ungültigkeit und damit dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen könnte, den Vertrag ergänzen oder ändern darf.

In seinen Schlussanträgen hat Generalanwalt Wahl zunächst ausgeführt, dass zur Abgrenzung des Hauptgegenstandes eines Vertrages in jedem einzelnen Fall zu ermitteln sei, welches die Hauptleistung oder die Hauptleistungen seien, die im Rahmen des allgemeinen Vertragsgefüges als wesentlich anzusehen seien. Es sei daher zu prüfen, ob die fraglichen Klauseln untrennbar zu den Leistungen gehörten, die für den Vertrag in der Weise bestimmend seien, dass dieser beim Fehlen einer solchen Klausel eines seiner fundamentalen Merkmale verlöre oder gar auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen keinen weiteren Bestand haben könnte.

In diesem Zusammenhang ist Generalanwalt Wahl der Auffassung, dass speziell im Fall eines auf eine ausländische Währung lautenden Darlehensvertrages (wie im vorliegenden Fall) die Klauseln über die Festlegung der anwendbaren Wechselkurse ebenso wie die Klauseln über die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages und die Zinszahlung den Hauptgegenstand des Vertrages betreffen. Sie bilden nämlich eines der wesentlichen Elemente des Mechanismus eines Fremdwährungsdarlehens, da ihr Fehlen die Durchführung des Vertrages unmöglich machen würde.

Was zweitens die Frage anbelangt, ob diese Klauseln klar und verständlich abgefasst seien, so dürfe die Anwendung dieses Kriteriums nicht auf den rein redaktionellen Aspekt der Klauseln beschränkt bleiben. Denn die Klarheit und Verständlichkeit einer Vertragsklausel müssten auch gewährleisten, dass der Verbraucher die nötigen Informationen erlange, anhand deren er die Vor- und Nachteile des Vertragsschlusses und die Risiken erkennen könne, die die Vertragsdurchführung für ihn mit sich bringe. Folglich müsse der Verbraucher nicht nur den Inhalt einer Klausel erfassen, sondern auch die damit verbundenen Pflichten und Rechte.

Zu dem hier fraglichen Darlehensvertrag hat Generalanwalt Wahl ausgeführt, dass die Vertragsklauseln über die für die Auszahlung und die Rückzahlung des Darlehens geltenden Wechselkurse sprachlich klar abgefasst erscheinen. Seiner Auffassung nach bestehen aber Zweifel, ob der Verbraucher verstehen konnte, dass er wegen der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der fraglichen ausländischen Währung und ihrem Ankaufspreis zusätzliche Kosten zu tragen haben würde. Es werde Sache der ungarischen Kúria sein, diese Frage im Licht der objektiven Umstände zu klären, die bei Vertragsschluss bestanden.

Wenn die Ungültigkeit einer missbräuchlichen Klausel – wie im vorliegenden Fall – den Vertrag undurchführbar werden ließe, laufe es der Richtlinie nicht zuwider, dass das nationale Gericht die unwirksame Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetze, wenn eine solche Ersetzung nach dem nationalen Recht möglich sei. Auf diese Weise könne nämlich das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht werden, das vor allem darin bestehe, zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht wiederherzustellen und zugleich so weit wie möglich die Gültigkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten.

Wäre nämlich eine solche Ersetzung nicht zulässig und das Gericht zur Nichtigerklärung des Vertrages verpflichtet, so könnte dies den abschreckenden Charakter der in der Nichtigerklärung liegenden Sanktion und damit das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes gerade vereiteln. Im vorliegenden Fall hätte eine solche Nichtigerklärung die Fälligkeit des gesamten Restbetrags des Darlehens zur Folge. Dies würde jedoch die Finanzkraft des Verbrauchers übersteigen und daher eher für diesen eine Strafwirkung entfalten als für den Darlehensgeber, für den diese Konsequenz damit kein Anlass sein könnte, die Einfügung derartiger Klauseln in seine Verträge zu vermeiden.

Hintergrund und Ausblick

Preisvereinbarungen für die Hauptleistung unterliegen nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 ff. BGB , soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln. Allerdings könnte sich eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit daraus ergeben, dass die betreffende Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Dem EuGH ist zu diesem Problemkreis, der oben geschilderte Fll zur Entscheidung vorgelegt worden.
(RH)