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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2016, Az. 27 U 36/15, entschieden, dass der ehemalige Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherung etwa 4,6 Mio. Euro Schadensersatz schuldet.

Was ist passiert?

Der beklagte Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung wurde von dieser wegen entstandener Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Personalbedarfsanalyse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG Bochum verurteilte den beklagten Vorstand am 15.01.2015, Az. 3 O 430/12, I-3 O 430/12, weitgehend gehend antragsgemäß. Das LG Bochum führte in seinem Urteil aus, dass die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.832.801,08 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB verlangen kann. Nach den genannten Vorschriften sei für Schäden, die aus der schuldhaften Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis resultieren, Schadensersatz zu leisten. Diese Voraussetzungen würden hier vorliegen.
Das LG Bochum führte weiter aus: Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Dienstvertrags (§ 611 BGB) und der Beklagte hat seine Nebenpflichten hieraus verletzt, indem er am 04./28. August 2009 den 4. Nachtrag zu dem Mietvertrag vom 23./24. Juni 2008 im Rahmen seiner Aufgaben aus § 35 a Abs. 1 SVB IV abschloss. Denn die hierin enthaltene Entscheidung über die Anmietung weiterer Bruttogeschossflächen in einer Größenordnung 4.050,71 m² sowie zusätzlicher Terrassen-, Archiv- und Lagerflächen in einer Größenordnung von ca. 1.685 m² erfolgte pflichtwidrig nicht auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Personalbedarfsanalyse, für die der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 der Richtlinie des Vorstandes der Klägerin vom 17.01.2007 zuständig war. Einer solchen hätte es aber unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit aus § 69 Abs. 2 SGB IV bedurft.
Weitere Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
1. Hat der Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse für diese einen Mietvertrag über Büroräume geschlossen, die den tatsächlichen Raumbedarf erheblich überschreiten, so haftet er der Krankenkasse wegen einer Verletzung seiner Pflicht zur Beachtung des Gebots zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der Krankenkasse für die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehenden Mietaufwendungen. Dabei erfordert das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, vor der Anmietung von Büroflächen eine Personalbedarfsberechnung durchzuführen, aus welcher der konkrete realistische Raumbedarf abzuleiten ist.(Rn.22)
2. Erteilt ein Verwaltungsrat einer gesetzlichen Krankenkasse dem Vorstand eine Weisung zu einer Handlung, die für den Vorstand zu einer Pflichtverletzung gegenüber der Krankenkasse führen würde, hat der Vorstand den Verwaltungsrat darauf ausdrücklich und unmissverständlich hinzuweisen.(Rn.30)
3. Die Haftung eines Vorstandes einer gesetzlichen Krankenkasse aus einer Pflichtverletzung gegenüber der Krankenkasse entfällt nicht deshalb, weil der Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkasse das Verhalten des Vorstandes gekannt und gebilligt hat.(Rn.52) Auch eine Entlastung des Vorstandes durch den Verwaltungsrat lässt die Haftung gegenüber der Krankenkasse aus der Pflichtverletzung nicht entfallen.(Rn.53)
4. Der Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse kann sich nicht auf das Haftungsprivilegierung der Selbstverwaltungsorgane gem. § 42 Abs. 2 SGB 4 berufen.(Rn.38)

Was sagt das OLG Hamm dazu?

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteils des LG Bochum (Az.: 3 O 430/12) teilweise abgeändert, es aber im Wesentlichen bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der beklagte Vorstand die Pflichten seines Dienstvertrages mit der klagenden Krankenversicherung schuldhaft verletzt, indem er im Jahre 2009 für den Bürobetrieb der Krankenversicherung bedarfswidrig ca. 4000 m² Büro-und Nebenflächen sowie weitere Terrassen-, Archiv- und Lagerflächen im Dortmunder U anmietete. Hierdurch sei der Krankenversicherung in den Jahren 2011 bis zum 31.03.2015 ein Mietschaden in genannter Höhe entstanden, den der Beklagte zu ersetzen habe. Außerdem habe der Beklagte der Versicherung auch einen weiteren Schaden aus der pflichtwidrigen Anmietung auszugleichen und zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Was lernen wir daraus:

Nach der Entscheidung des LG Bochum, die vom OLG Hamm im Wesentlichen bestätigt wurde, liegt das Haftungsrisiko des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse näher als vielleicht geglaubt. Nach den genannten Entscheidungen kann sich der Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse bei entstandenen Schäden aufgrund fehlerhafter Entscheidungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses nicht einfach darauf zurückziehen, dass der Verwaltungsrat ihn entlastet habe. Eine Entlastung des Vorstands ist danach nur möglich, wenn dieser im Rahmen seiner Berichtspflicht aus § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB IV den Verwaltungsrat unmissverständlich und nachvollziehbar auf die Risiken, die bestimmte Entscheidungen beinhalten, hingewiesen hat.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.03.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH