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… für die Abmahner:

Es besteht keine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht des Internet-Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 – 6 U 239/11).

Eltern haften nicht für das illegale Filesharing ihres 13-jährigen Kindes, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und Anhaltspunkte dafür fehlten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 „Morpheus“).

In einer Wohngemeinschaft treffen den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern (LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 14 O 320/12).

Eine Pauschalierung des Lizenzschadens ist unzulässig. Der klagende Rechteinhaber muss tatsächliche Anhaltspunkte vortragen, mit denen sich die Zugriffshäufigkeit ermitteln lässt (OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 6 W 12/13).

In Filesharing-Verfahren beträgt der Streitwert € 2.500,00. Für die Streitwertfestsetzung spielt es keine Rolle, dass hoch angesetzte Streitwerte zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Streitwert darf nicht zu einem Abschreckungsmittel zweckentfremdet werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 11 U 52/07 nach Zurückverweisung durch den BGH mit Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 2013 – I-20 W 68/11).

Wohl dem, der verheiratet ist, Kinder hat und/oder untervermietet… 😉
(LHW)