Ihr Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalrecht in Magdeburg
Unser Rechtsanwalt Rolf Heinemann bei Sachsen-Anhalt heute im MDR-Fernsehen zu den so genannten Kredit-Bearbeitungsgebühren – und wie man sie zurückfordert (ab 4:12 min).
Sind auch Immobilienkredite betroffen?
Unseres Erachtens ja. Auch bei Immobilien-Kreditverträgen zwischen einer Bank und einem Verbraucher dürfte ein Anspruch auf Erstattung von gezahlten Bearbeitungsgebühren, die formularmäßig vereinbart wurden, bestehen.
Die aktuellen Entscheidungen des BGH zur Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgeltklauseln bezogen sich zwar auf Konsumenten- und nicht auf Immobilienkreditverträge. Der BGH hat aber die Anwendbarkeit seiner neuen Rechtsprechung auch auf Baufinanzierungen nicht ausgeschlossen.
Konsumentenkredite und Baufinanzierungen unterscheiden sich letztlich nur im Gegenstand der Finanzierung. Insoweit macht es in der Bewertung unseres Erachtens keinen Unterschied, ob mit dem Kredit Autos, Möbel oder eben Immobilien finanziert werden – sofern nur ein Verbraucher am Darlehensvertrag beteiligt ist.
Gilt das Urteil auch für gewerbliche Kredite?
Diese Frage ist etwas schwieriger zu beurteilen.
Es gibt bei gewerblichen Krediten bisher keine Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren. Im Übrigen gibt es auch sonst dazu nur wenige Gerichtsentscheidungen. Erwähnenswert ist, dass es ganz aktuell zwei Urteile der Amtsgerichte Hamburg (Urteil vom 18.11.1013 – 4 C 387/12) und Nürnberg (Urteil vom 15.11.2013 – 18 C 3194/13) gibt, nach denen Kreditbearbeitungsgebühren auch bei einem gewerblichen Kredit unwirksam sein sollen. Es ging dabei konkret um die Finanzierung von Solar- und Windkraftanlagen sowie Dienstfahrzeugen.
Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, ist allerdings nicht absehbar. Jedenfalls sind aber beide Entscheidungen gut nachvollziehbar: die von den beiden Gerichten ebenso wie vom BGH herangezogene Vorschrift des § 307 BGB zur Inhaltskontrolle der Bearbeitungsklauseln gilt grundsätzlich auch für Geschäfte zwischen einer Bank und einem Unternehmer.
Wie kann ich die Verjährung hemmen?
Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, den Lauf der Verjährung zu hemmen. Geschehen kann dies durch:
– Verhandlungen mit der Bank über den Erstattungsanspruch und/oder Abschluss einer Vereinbarung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung,
– ein Anerkenntnis der Bank,
– Einreichung einer Beschwerdeschrift beim zuständigen Ombudsmann,
– Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder
– Einreichung einer Klage bei Gericht.
Angesichts der fortgeschrittenen Zeit sollte man sich allerdings nicht mehr auf ein Entgegenkommen seitens der Banken verlassen und steuerbare Schritte unternehmen. Zur Wahl stehen danach eigentlich nur noch die gerichtliche Inanspruchnahme der Bank durch Klage oder Mahnbescheid oder die Einleitung eines Ombudsmann-Verfahrens.
Bei Ombudsmannverfahren ist zu bemerken, dass die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch bei Obsiegen selber zu tragen sind und nicht alle Verfahrensordnungen eine Verjährungshemmung vorsehen. Insbesondere hemmt die Schlichtung über die Deutsche Bundesbank die Verjährung nicht.
Bei gerichtlicher Inanspruchnahme sollte der Bank vorher durch ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben Gelegenheit zur Zahlung gegeben worden sein. Ansonsten läuft der Anspruchsteller bei sofortigem Anerkenntnis der Bank im gerichtlichen Verfahren Gefahr, die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen.