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Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist in Kraft getreten.

Unter anderem darf nunmehr der Streitwert eines urheberrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegenüber Verbrauchern grundsätzlich maximal 1.000 Euro betragen. Die Anwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung sind damit auf rund 155 Euro gedeckelt. Außerdem schafft der neu eingefügte § 104a UrhG den fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsklagen gegen Verbraucher ab. Die Novelle soll verhindern, dass sich Privatpersonen weiterhin übertrieben hohen Abmahnungsforderungen ausgesetzt sehen.

Ebenfalls in Kraft getreten ist ein weiter gehender Schutz vor unerwünschter Telefonwerbung: Automatisch generierte Werbeanrufe sind nunmehr verboten und mit hohen Geldbußen sanktioniert. Außerdem bedürfen telefonisch geschlossene Gewinnspielverträge jetzt zwingend der Schriftform.
(LHW)