Die Frage, was nach dem eigenen Ableben mit dem persönlichen Vermögen geschieht, beschäftigt viele Menschen. Während einige durch ein Testament oder einen Erbvertrag klare Anweisungen hinterlassen, gibt es Situationen, in denen keine derartigen letztwilligen Verfügungen existieren. In solchen Fällen tritt die im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese regelt, wer die Erben des Verstorbenen sind und welchen Anteil am Nachlass sie erhalten, basierend auf ihrer Verwandtschaft zum Erblasser. Der Ehepartner wird gesondert behandelt.
Die gesetzliche Erbfolge stellt sicher, dass das Vermögen des Verstorbenen innerhalb der Familie bleibt und nach festgelegten Regeln verteilt wird. Als erfahrene Anwälte für Erbrecht erläutert wir Ihnen die Struktur und die wichtigsten Aspekte der gesetzlichen Erbfolge anhand Ihres Falls. Wir beraten Sie zu Ihrer Rechtslage und stehen Ihnen gerichtlich und außergerichtlich gerne als Spezialist zur Seite.
Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf und erfahren Sie, was im Falle des Ablebens bei gesetzlicher Erbfolge ohne letztwillige Verfügung durch Testament oder Erbvertrag geschieht. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn eine verstorbene Person kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Dieses Erbrechtssystem ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) detailliert geregelt und dient dazu, eine faire und gesetzlich festgelegte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten. Und zwar ist das BGB geprägt vom traditionellen Familienbild und geht davon aus, dass das in Generationen angesparte Vermögen in der Familie weitergegeben wird. Dementsprechend ist der Kerngedanke der gesetzlichen Erbfolge, dass das Vermögen des Verstorbenen an die nächsten Verwandten weitergegeben wird. Dies soll die Bindungen innerhalb der Familie stärken und Konflikte über den Nachlass minimieren.
Rechtsgrundlagen
Das BGB definiert genau, wer nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe in Betracht kommt und welche Anteile diese Personen erhalten. Zunächst wird nachfolgend das Erbrecht der Verwandten und sodann das der Ehepartner beleuchtet. Bei der Verwandten des Erblassers wird die Erbfolge nach einem festen Schema geregelt, das in verschiedene „Ordnungen“ aufgeteilt ist. Und zwar unterscheiden sich die Ordnungen nach der Entfernung vom Erblasser. Insoweit repräsentiert jede Ordnung eine bestimmte Gruppe von Verwandten — beginnend mit den direkten Nachkommen, über die Eltern des Erblassers bis hin zu entlegenen Verwandten. Diese Ordnungen, deren detaillierte Struktur und die Rechte der Erben werden in den nachfolgenden Abschnitten, zunächst unter „Verwandte als Erben“ erläutert. Der Ehepartner wir dann gesondert behandelt.
Bedeutung für den Einzelnen
Für den Einzelnen bedeutet das Wissen um die gesetzliche Erbfolge eine gewisse Sicherheit darüber, wie sein Vermögen im Todesfall verteilt wird, falls keine testamentarischen Regelungen getroffen wurden. Und zwar kann sich jeder vor diesem Hintergrund entscheiden, ob von der gesetzlichen Erbfolge abweichende individuelle Wünsche und spezifische Familiensituationen in einem rechtzeitig erstellten Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden sollen.
Sie möchten ein rechtssicheres Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen? Dann lassen Sie sich zur Formgebung, den Inhalten und den wichtigsten rechtlichen Aspekten beraten. Unsere Anwälte für Testamente und Erbverträge stehen Ihnen zu jeder Zeit zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre individuellen Wünsche und Familiensituationen berücksichtigt werden.
Verwandte als Erben
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist hierarchisch strukturiert und in verschiedene Ordnungen aufgeteilt. Diese Ordnungen bestimmen, wer erbberechtigt ist. Und zwar sorgt diese Strukturierung dafür, dass der Nachlass in einer geregelten und vorhersehbaren Weise auf die Verwandten des Verstorbenen übertragen wird. Dabei schließen nähere Verwandte entferntere aus (§ 1930 BGB).
Erste Ordnung: Direkte Abkömmlinge
Die erste Ordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers als seine/ihre direkten Nachkommen. Und zwar betrifft dies die Kinder, Enkel und Urenkel. Diese erhalten den Nachlass zu gleichen Teilen. Dabei haben Kinder des Erblassers immer Vorrang vor deren eigenen Nachkommen haben. Erst wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, tritt dessen Nachwuchs an seine Stelle.
Beispiel: Der unverheiratete Erblasser hat eine Tochter und einen Sohn. Die Tochter hatte ihrerseits eine Tochter und war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verstorben. Daher trat im Erbfall das Kind der Tochter des Erblassers an deren Stelle und erbte neben dem Sohn des Erblassers zur Hälfte.
Zweite Ordnung: Eltern und deren Nachkommen
Wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind, tritt die zweite Ordnung in Kraft. Hier erben die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Geschwister des Erblassers. Sollten die Eltern bereits verstorben sein, erben deren weitere Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers, oder deren Kinder (Nichten und Neffen).
Weitere Ordnungen: Entferntere Verwandte
Wenn weder Abkömmlinge noch Eltern oder deren Nachkommen vorhanden sind, kommen die dritte und die folgenden Ordnungen zum Zug. Diese beinhalten Großeltern und deren Abkömmlinge sowie weitere entfernte Verwandte. Und zwar setzt sich die Erbfolge fort, bis ein Erbberechtigter gefunden wird.
Gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten
Dieser Abschnitt soll die spezielle Stellung des Ehegatten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge beleuchten und die verschiedenen Szenarien verdeutlichen, unter denen der Ehegatte erbt.
Der Ehegatte des Verstorbenen spielt eine besondere Rolle in der gesetzlichen Erbfolge und erhält neben den Verwandten des Erblassers eigene Erbansprüche. Und zwar hängt die Höhe des Erbanteils des überlebenden Ehepartners dabei von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Güterstand der Ehe und der Ordnung der weiteren Erbberechtigten.
Einfluss des Güterstands
- Zugewinngemeinschaft: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand in Deutschland. Hier erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich, der rechtlich als Erhöhung des Erbteils um eine bestimmte Quote des Nachlasses betrachtet wird (§ 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 BGB).
- Gütertrennung und Gütergemeinschaft: In diesen Fällen entfällt der pauschale Zugewinnausgleich, und der Erbteil richtet sich ausschließlich nach den oben genannten Regeln.
Erbrecht neben Verwandten
- Mit direkten Abkömmlingen: Ist der Erblasser von seinen Kindern überlebt worden, erbt der Ehegatte neben diesen. Und zwar beträgt die Quote des überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) ein Viertel.
- Mit Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern des Erblassers: Wenn keine direkten Abkömmlinge überleben, aber Eltern oder Großeltern des Verstorbenen, so erhöht sich der Anteil des Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge auf die Hälfte des Nachlasses.
- Ohne weitere Verwandte: Gibt es keine erbberechtigten Verwandten, so erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
- Ein rechtssicheres Berliner Testament kann die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und den Ehegatten unabhängig vom weiteren Verwandtenkreis zum alleinigen Erben ernennen.
Besondere Fälle
- Nichteheliche Lebenspartnerschaften: Hier ist Vorsicht geboten. Und zwar gelten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die erbrechtlichen Regelungen des Ehegatten nicht automatisch. Lebenspartner müssen nämlich durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgesichert werden, um erbrechtliche Ansprüche zu erhalten.
Wenn es um Rechtsfragen oder rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge bei fehlendem Testament oder Erbvertrag geht, fragen Sie Ihren Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin unter 0391 744 61 40 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.
Gesetzliche Erbfolge – Rechte der Kinder und andere Abkömmlinge
Dieser Abschnitt erläutert die wesentlichen Rechte der Kinder und deren Stellung im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Und zwar soll durch die detaillierte Betrachtung dieser Aspekte das Verständnis für die Position der Kinder und deren Schutz durch das Erbrecht gefördert werden.
Kinder und andere direkte Abkömmlinge des Verstorbenen sind in der Regel die Haupterben nach der gesetzlichen Erbfolge. Sie haben spezielle Rechte, die durch das Erbrecht gewährleistet werden, einschließlich des Anspruchs auf einen Pflichtteil, falls sie durch letztwillige Verfügung, wie durch ein Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Erbansprüche der Kinder
- Gleichberechtigung: Alle ehelichen und nichtehelichen Kinder haben die gleichen Erbansprüche. Adoptierte Kinder sind dabei den leiblichen Kindern gleichgestellt, sofern nicht im Adoptionsverfahren anders bestimmt.
- Stellvertretung: Verstirbt ein Kind des Erblassers vor diesem, so treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) in die Erbposition ein.
Pflichtteil
- Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen des Erblassers, insbesondere den Kindern, die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zu, auch wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
- Der Anspruch auf den Pflichtteil kann nur unter sehr strengen Voraussetzungen entzogen werden, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
Sonderfälle
- Nichteheliche Kinder: Sie haben seit der Reform des Erbrechts im Jahr 1970 die gleichen Erbansprüche wie eheliche Kinder.
- Stiefkinder und Pflegekinder: Diese haben keine automatischen Erbansprüche nach der gesetzlichen Erbfolge. Und zwar müssen Stiefkinder und Pflegekinder durch ein Testament oder einen Erbvertrag berücksichtigt werden, wenn diese Erbansprüche erhalten sollen.
Wenn Sie Ihren Nachlass regeln möchten, sollten Sie dabei auch Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht ziehen. Eine Schenkung kann steuerliche Vorteile bieten und ermöglicht es Ihnen, bereits zu Lebzeiten Einfluss auf die Verteilung Ihres Vermögens zu nehmen. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf und lassen Sie sich zur Gestaltung Ihrer Erbfolge beraten. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse rechtssicher umzusetzen.
Testament und Erbvertrag
Die Kanzlei Heinemann klärt Sie im folgenden Abschnitt über die Möglichkeiten und rechtlichen Aspekte von Testamenten und Erbverträgen auf und erläutert dabei die Möglichkeit der Realisierung individueller Wünsche bezüglich des eigenen Nachlasses.
Ein Testament oder ein Erbvertrag ermöglicht es einer Person, individuelle Anordnungen über die Verteilung ihres Nachlasses nach ihrem Tod zu treffen. Und zwar ermöglichen es diese rechtlichen Instrumente, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und die Erbverteilung den persönlichen Wünschen des Erblassers entsprechend zu gestalten.
Unterschiede zwischen Testament und gesetzlicher Erbfolge
- Testament: Eine einseitige Willenserklärung, die jederzeit widerrufbar ist und es dem Erblasser erlaubt, Erben zu bestimmen, Vermächtnisse zu erteilen oder Auflagen zu machen.
- Erbvertrag: Eine bindende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen, die grundsätzlich nicht ohne weiteres widerrufen werden kann. Dies bietet beiden Seiten eine größere Sicherheit bezüglich der zukünftigen Erbverteilung.
Gestaltungsmöglichkeiten
- Vollständige oder teilweise Abänderung der gesetzlichen Erbfolge: Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, dass bestimmte Personen erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht oder anders berücksichtigt worden wären.
- Einsetzung von Testamentsvollstreckern: Zur Verwaltung des Nachlasses kann der Erblasser eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker benennen, die sicherstellt, dass die testamentarischen Anordnungen umgesetzt werden.
Rechtliche Herausforderungen
- Anfechtung von Testamenten: Nicht selten werden Testamente aus verschiedenen Gründen angefochten, etwa wegen Formfehlern oder Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers. Insbesondere dann, der Erblasser gesetzliche Erben übergeht.
- Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch: Selbst wenn durch ein Testament Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden, können diese unter bestimmten Umständen ihren Pflichtteil bzw. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Sie möchten ein Testament oder Erbvertrag aufsetzen? Dann ziehen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht hinzu und sorgen Sie dafür, dass das Schriftstück eine rechtssichere und wirksame Form erhält. Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrem individuellen Fall.
Ablauf nach dem Erbfall
Dieser Abschnitt bietet eine Übersicht über die wesentlichen Schritte zur Ordnung und Abwicklung des Nachlasses. Weiterhin beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen, die nach dem Tod einer Person in Bezug auf ihren Nachlass zu beachten sind.
Der Tod eines Menschen führt zur Notwendigkeit, seinen Nachlass zu ordnen und zu verteilen. Dieser Prozess kann komplex sein. Und zwar insbesondere wenn es um größere Vermögenswerte oder eine Vielzahl von Erben geht. Die Erben leben nämlich möglicherweise verstreut über den Erdball. Das Verständnis des Ablaufs nach einem Erbfall ist entscheidend für alle Beteiligten, um eine gerechte und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verteilung des Nachlasses sicherzustellen.
Schritte nach dem Tod des Erblassers
- Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgerichts: In der Regel informiert das Standesamt das Nachlassgericht automatisch über den Todesfall.
- Abgabe eines aufgefundenen Testaments beim Nachlassgericht: Jede Person, die ein Testament findet, ist verpflichtet, dieses unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen, wenn sie von Tod des Erblassers Kenntnis erhält. Zuständig ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers. Das Unterlassen der Ablieferung kann zur Schadensersatzpflicht gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern führen. Darüber hinaus kann eine Nichtablieferung strafrechtliche Folgen haben. In Betracht kommt dabei der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
- Eröffnung des Testaments: Falls ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, erfolgt eine Eröffnung und Bekanntmachung an die Betroffenen durch das Nachlassgericht.
- Nachlassverwaltung: Die Verwaltung des Nachlasses umfasst die Sicherung und Bewertung des Vermögens sowie die Begleichung von Schulden. Dies kann durch einen Erben, einen Nachlassverwalter oder einen Testamentsvollstrecker erfolgen.
Nachlassauseinandersetzung
- Erbengemeinschaft: Bis zur endgültigen Verteilung des Nachlasses bilden alle Erben eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Nachlass verfügt.
- Teilung des Nachlasses: Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt gemäß der Erbquoten, die durch das Gesetz oder ein Testament bestimmt werden. Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft können diesen Prozess verzögern. Vermächtnisse sind ebenfalls bei der Verteilung zu berücksichtigen.
Rolle des Nachlassgerichts
- Das Nachlassgericht überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses und greift bei Bedarf regulierend ein. Es kann auch erforderlich sein, einen Nachlasspfleger zur Sicherung des Nachlasses zu bestellen. Und zwar besteht das Erfordernis der Bestellung eines Nachlasspflegers etwa, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn Minderjährige betroffen sind.
Bedeutung für die Erben
- Für die Erben ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten zu kennen und bei Bedarf rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um ihre Ansprüche durchzusetzen und ihre Interessen zu wahren. In jedem Fall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Beratung und ggf. Vertretung, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, in Anspruch zu nehmen. Dazu steht Ihnen in unserer Kanzlei ein Anwalt für Erbrecht zur Verfügung.
Sie haben Rechtsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge oder der geregelten Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag? Dann nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf und lassen Sie sich umfassend und rechtssicher beraten. Und auch beim Thema “Erbe ausschlagen durch Anwalt” stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Geben Sie Ihren Fall in professionelle Hände und sichern Sie sich frühzeitig für den Erbfall ab.
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Siehe auch:
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