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Kann Erblasser das Erbe mit einer Besuchspflicht verknüpfen? Dazu hat das OLG Frankfurt am 05.02.2019, Az. 20 W 98/18, entschieden. Und zwar ist eine bedingte Erbeinsetzung der Enkel, die an die Besuchspflicht geknüpft ist, sittenwidrig und nichtig ist, wenn ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel einsetzt, um zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder zu erzwingen, so das OLG. Nach Ansicht des OLG sind die Enkel unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben.

Was ist passiert?

Die Enkel des Erblassers sind Beschwerdeführer. In einem handschriftlichen Testament hatte ihr Großvater seine Ehefrau sowie einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25% als Erben eingesetzt und hatte hinsichtlich der restlichen 50% verfügt, dass dieses Geld die beiden Enkel-Kinder eines anderen Sohnes zu gleichen Teilen bekommen sollten. Dies „aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen. … Sollte das nicht der Fall sein, d.h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50% des Geldes zwischen meiner Frau … und meinem Sohn … aufgeteilt“.

Den Familienangehörigen war diese Erbregelung zu Lebzeiten des Erblassers bekannt. Die jährliche Besuchszahl erfüllten die damals minderjährigen Enkel nicht. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag der Ehefrau und des Sohnes des Erblassers auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Enkel.

Kann Erblasser das Erbe mit einer Besuchspflicht verknüpfen? Dazu das OLG Frankfurt

Die Entscheidung

Der Beschwerde hat das OLG Frankfurt stattgegeben.

Vom Erblasser aufgestellte aufschiebende Bedingung sittenwidrig und damit nichtig (§§ 134, 138 BGB)

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von dem Erblasser aufgestellte aufschiebende Bedingung sittenwidrig und damit nichtig (§§ 134, 138 BGB) . Die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit eines Erblassers sei zwar grundsätzlich zu gewährleisten. Nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen könne die Sittenwidrigkeit einer Bedingung angenommen werden. Überschritten sei die Grenze zu einem solchen Ausnahmefall dann, „wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraus setzen.

Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls, die erkennen lassen müssten, ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ suche.

Die eingeforderten regelmäßigen Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung für die Erlangung der Erbenstellung würden sich hier als sittenwidrig darstellen.

Zwar sei grundsätzlich nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. Der Großvater habe in der hier gewählten Form jedoch faktisch seine Enkelkinder unter Zwischenschaltung der Eltern durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche dem Druck ausgesetzt, „zur Erlangung eines Vermögensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erfüllen“.

Die hier zu erlangenden Vermögensvorteile im oberen fünfstelligen Bereich seien dabei auch erheblich gewesen. Über dieses Druckmittel habe der Erblasser gerade ein Verhalten seine Enkelkinder erreichen wollen, das regelmäßig deren innere, freie Überzeugung voraussetze. Von der Rechtsordnung sei eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen und damit als sittenwidrig und somit nichtig einzuordnen.

Kann Erblasser das Erbe mit einer Besuchspflicht verknüpfen? Nichtigkeit der Besuchsbedingung führt nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung

Jedoch führe die Nichtigkeit der Besuchsbedingung nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Wenn der der Erblasser gewusst hätte, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, sei davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln spreche dafür.

Wie geht es weiter?

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quellen: Pressemitteilung des LG Frankfurt Nr. 12/2019 v. 19.02.2019 und Juris das Rechtsportal

Kann Erblasser das Erbe mit einer Besuchspflicht verknüpfen?

Siehe auch: https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/wird-ehegattentestament-bei-scheidungsantrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/handlungsbedarf-bei-digitalem-nachlass-wegen-datenschutzproblemen/ und https://raheinemann.de/erblasser-mit-alzheimerdemenz-testierunfaehig/ und https://raheinemann.de/olg-hamm-testament-kann-auch-ein-als-vollmacht-bezeichnetes-schriftstueck-sein/ und https://raheinemann.de/kann-schlusserbe-bei-erbeinsetzung-schenkungen-zurueckfordern/ und https://raheinemann.de/hausuebertragung-zu-lebzeiten-was-gilt-es-zu-beachten/ und https://raheinemann.de/besuchseinschraenkungen-in-pflegewohnheimen-rechtmaessig/

und

Sozialleistungen bei Verprassen der Erbschaft zu erstatten?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kann Erblasser das Erbe mit einer Besuchspflicht verknüpfen? Dazu hat das OLG Frankfurt am 05.02.2019, Az. 20 W 98/18, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kann Erblasser das Erbe mit einer Besuchspflicht verknüpfen? Dazu hat das OLG Frankfurt am 05.02.2019, Az. 20 W 98/18, entschieden.