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Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Dazu hat das OLG Hamm am 11.05.2017, Az. 10 U 64/16, entschieden. Und zwar können eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke Testamente sein, so das OLG. Dies auch, wenn die sie verfassende Erblasserin die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben habe. Sondern mit einer anderen Bezeichnung wie zum Beispiel „Vollmacht“.

Was ist passiert?

Erstellung eines „Testamentes“ und einer „Vollmacht“

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Die Klägerin ist die Nichte der Beklagten. Die Beklagte, die Mutter der Klägerin und die im Juni 2014 im Alter von 64 Jahren verstorbene Erblasserin sind bzw. waren Schwestern. Im Juni 2013 bestimmte die Erblasserin in einem als „Testament“ überschriebenen Schriftstück, dass sie ihren Schwestern nach ihrem Tode das Elternhaus in Paderborn je zur Hälfte übertrage.

In zwei mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücken, die wenige Tage später im Juni 2013 datiert waren, erteilte die Erblasserin der Klägerin Vollmacht,

„über meinen Bausparvertrag bei der … Bausparkasse über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“ und „über sämtliches Vermögen, welches bei der Volksbank … auf meinem Girokonto und Ersparnissen (Sparbuch, Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus, zu verfügen“.

Der Nachlass

Das Guthaben auf den Konten bei der Volksbank und auf dem Bausparvertrag belief sich beim Tode der Erblasserin auf zusammen ca. 63.400 Euro.

Die umstrittenen testamentarischen Anordnungen

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Erblasserin die Beklagte und die Mutter der Klägerin in dem als „Testament“ überschriebenen Schriftstück zu hälftigen Miterben bestimmt hat. Und zwar, weil das Hausgrundstück in Paderborn das wesentliche Vermögen der Erblasserin darstellte. Das Nachlassgericht stellte im Oktober 2014 einen entsprechenden Erbschein aus.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die weiteren Schriftstücke der Erblasserin aus dem Juni 2013 ebenfalls testamentarische Anordnungen beinhalten. Die Klägerin meinte, die Erblasserin habe ihr die Guthaben als Vermächtnisse zugewandt. Bei den beiden Schriftstücken handele es sich um Testamente und nicht um bloße Vollmachten.

Die Mutter der Klägerin hat ihren Vermächtnisanspruch anerkannt und der Klägerin ca. 31.700 Euro ausgezahlt. Die Beklagte dagegen hat eine Zahlung verweigert. Und dazu hat sie die Auffassung vertreten, die Erblasserin habe der Klägerin lediglich Vollmachten erteilt und ihr keine Vermächtnisse zugewandt.

Die erste Instanz

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Vor dem LG Paderborn, Urt. v. 15.07.2016 (2 O 148/16) war die von der Klägerin gegen die Beklagte auf Erfüllung des Vermächtnisses gerichtete Klage erfolgreich.

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Dazu das OLG Hamm

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin habe gem. §§ 2147, 2174 BGB einen Anspruch auf Abtretung der beim Erbfall vorhandenen Guthaben auf den im Tenor genannten Konten bei der Volksbank Q und bei der B Bausparkasse. Die Erblasserin habe ihr diese Forderungen im Rahmen von Vermächtnissen, § 1939 BGB, zugewandt.

Mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke der Erblasserin rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Die Erblasserin der Klägerin hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts ihre Guthaben bei der Volksbank und der Bausparkasse im Rahmen von Vermächtnissen zugewiesen. Und zwar würden die beiden mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke der Erblasserin rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente darstellen. Von der Erblasserin seien sie nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden. Und daher würden sie die formalen gesetzlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament erfüllen.

Bezeichnung als Testament oder letzter Wille nicht erforderlich

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Es sei nicht erforderlich, dass sie mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben seien, weil sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruhten. Und zwar habe die Erblasserin sie als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen und der Klägerin nicht lediglich eine Verfügungsbefugnis erteilen wollen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei hiervon auszugehen.

Überschrift mit „Vollmacht“ unschädlich

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Die Erblasserin habe die Schriftstücke zwar habe mit „Vollmacht“ überschrieben. Sie habe die Schriftstücke aber nicht bei den genannten Banken verwahrt, sondern gemeinsam mit dem wenige Tage zuvor errichteten Testament in ihrer Wohnung hinterlegt. Aus Sicht der Erblasserin sei ihr Einsatz im Rechtsverkehr auch nicht notwendig gewesen, nachdem sie ihrer Schwester, der Mutter der Klägerin, bereits postmortale Vollmachten für die Bankkonten erteilt habe. Zudem habe die Mutter der Klägerin als Zeugin glaubhaft bekundet, dass die Erblasserin sie und nicht (auch) die Klägerin als ihre Bevollmächtigte angesehen habe.

Als „Vollmacht“ bezeichnetes Schriftstück ein Testament? Resümee

Die beiden Schriftstücke seien vor diesem Hintergrund so aufzufassen, dass die Erblasserin der Klägerin ihre auf den Konten bestehenden Guthaben als Vermächtnisse habe zuwenden wollen. Mangels juristischer Beratung habe sie dabei gemeint, dies geschehe bei den Forderungen gegen eine Bank dadurch, dass sie postmortale Vollmachten ausstelle.

Die Formulierungen in dem Text, die Klägerin solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche für eine Zuwendung, so auch die Formulierung, dass sie die Zuwendung behalten solle. Die Erblasserin habe in diesem Sinn – das habe die Beweisaufnahme bestätigt – auch das Schriftstück aufgefasst, in dem nicht zusätzlich erwähnt sei, dass sich die Klägerin das Guthaben auszahlen lassen könne.

Wie geht es weiter?

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.01.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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