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Die Härtefallscheidung, oder auch Blitzscheidung genannt, ist ein besonderes juristisches Instrument, das einem Ehegatten in bestimmten Situationen helfen und die Scheidung beschleunigen soll. Und zwar kommt die Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahrs dann zur Anwendung, wenn eine herkömmliche Scheidung aufgrund besonderer Umstände unzumutbar oder unfair wäre. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Härtefallscheidung, ihre Definition, ihren Anwendungsbereich und ihre Bedeutung im Bereich des Familienrechts.

Definition der Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung, auch als Scheidung aus besonderem Grund bekannt, ist eine rechtliche Möglichkeit, Ehen unter außergewöhnlichen Umständen schneller zu beenden. Anders als bei einer herkömmlichen Scheidung, bei der bestimmte Voraussetzungen wie Trennungszeit oder gegenseitige Einwilligung erfüllt sein müssen, ermöglicht die Härtefallscheidung die Einreichung eines Scheidungsantrags beim Familiengericht, ohne dass das Trennungsjahr eingehalten werden muss. Die Einhaltung des Trennungsjahrs ist dann nicht mehr Voraussetzung für Auflösung einer Ehe, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen oder beide Ehepartner unzumutbar ist.

Blitzscheidung ohne Trennungsjahr: Bedeutung und Anwendungsbereich

Die Härtefallscheidung, oder auch Blitzscheidung ohne Trennungsjahr genannt, ist von großer Bedeutung in Fällen, in denen eine Ehe von derart schwerwiegenden Problemen geprägt ist, dass deren Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ggfs. kann der betroffene Ehegatte sofort die Scheidung beim Familiengericht einreichen, ohne das Trennungsjahr einhalten zu müssen.

Das Familiengericht prüft in jedem Fall, ob die Voraussetzungen für eine solche Härtefallscheidung vorliegen, und zwar sowohl bei einer streitigen wie auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Sie bietet eine rechtliche Lösung für Ehepaare, die sich in extrem belastenden Situationen befinden, wie beispielsweise häuslicher Gewalt, unüberbrückbaren Konflikten oder gravierenden Vertrauensbrüchen.

Das einfache Vorliegen von Unstimmigkeiten oder Zerwürfnissen, wie sie in einer Ehe typisch sind, reichen allerdings nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn ein Ehepartner den anderen einfach nur ablehnt oder ein Ehepartner die Scheidung einreicht, weil er mit einem neuen Partner zusammenlebt und diesen schnell heiraten möchte.

Von der Härtefallscheidung werden dann natürlich auch andere Bereiche des Familienrechts berührt, wie dies bei einer “normalen” Scheidung allerdings auch der Fall ist. Insoweit kann auch die Blitzscheidung eine Vielzahl rechtlicher Fragen ansprechen, die mit einer Auflösung der Ehe einhergehen. Und zwar betrifft dies insbesondere die mit dem Unterhalt verbundene finanzielle Absicherung, das Sorgerecht und/oder Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, den Versorgungsausgleich oder die Aufteilung von Vermögenswerten über die Hausratsteilung oder den Zugewinnausgleich.

Rechtliche Grundlagen der Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung ist in den meisten Rechtssystemen als Ausnahme von der herkömmlichen Scheidung vorgesehen. In Deutschland sind die rechtlichen Grundlagen für die Härtefallscheidung bzw. Blitzscheidung im Familienrecht verankert und bieten Ehepaaren eine Möglichkeit, ihre Ehe unter besonderen Umständen beschleunigt aufzulösen.


Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Voraussetzungen und Verfahren für die Härtefallscheidung. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe auf Antrag eines Ehepartners ohne Einhaltung des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für diesen unzumutbar ist. Eine Härtefallscheidung ist also nur unter dieser Voraussetzung möglich. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung

Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sind strenger als bei einer herkömmlichen Scheidung. Um eine Härtefallscheidung ohne Trennungsjahr zu erwirken, muss der antragstellende Ehepartner darlegen und beweisen, dass die Fortsetzung der Ehe für ihn als Ehemann oder sie als Ehefrau unzumutbar ist. Dies kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe wie häuslicher Gewalt, schwerer psychischer Belastungen oder anderer Umstände erfolgen, die eine vernünftige Lebensführung unmöglich machen und das gesetzliche Merkmal der Unzumutbarkeit erfüllen.

Die gesetzliche Trennungszeit, wie sie für eine herkömmliche Scheidung erforderlich ist, entfällt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Blitzscheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zwar. Zusätzlich muss das Gericht allerdings auch immer noch das Scheitern der Ehe feststellen, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung erfüllt sind.

Unterschiede zur herkömmlichen Scheidung

Der Hauptunterschied zwischen einer Härtefallscheidung und einer herkömmlichen Scheidung liegt in den Voraussetzungen und im Verfahren. Während bei einer herkömmlichen Scheidung bestimmte Bedingungen wie die gesetzliche Trennungszeit oder die Einvernehmlichkeit der Ehepartner erfüllt sein müssen, um die Ehe aufzulösen, ermöglicht die Härtefallscheidung eine schnellere Auflösung der Ehe unter außergewöhnlichen Umständen.

Darüber hinaus werden bei einer Härtefallscheidung oft spezifische rechtliche Fragen wie das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Aufteilung von Vermögenswerten intensiver geprüft, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

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Typische Gründe für eine Härtefallscheidung: Voraussetzungen für eine Scheidung ohne Trennungsjahr

Die Entscheidung für einen Scheidungsantrag, der auf den Zerrüttungstatbestand der Härtefallscheidung gestützt ist, trifft ein Ehepartner oft in Situationen, in denen für den betroffenen Ehemann/die betroffene Ehefrau die Fortführung der Ehe unzumutbar oder sogar gefährlich erscheint. Nachfolgend werden typische Gründe, die eine Härtefallscheidung grundsätzlich rechtfertigen können, näher erläutert. Dazu soll am Rande bemerkt werden, dass die Familiengerichte bei der Annahme einer unzumutbaren Härte für eine Blitzscheidung eher zurückhaltend ist. Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung ohne Trennungsjahr erfüllt sind, wird demnach regelmäßig streng geprüft.

Gewalt und Misshandlung in der Ehe

Eine der erschütterndsten und gravierendsten Ursachen für eine Härtefallscheidung bzw. Blitzscheidung ist häusliche Gewalt. Wenn ein Partner körperlich, emotional oder sexuell misshandelt wird, kann die Ehe für diesen unerträglich werden. Grundsätzlich nicht ausreichend ist ein einmaliger Vorfall im Affekt. In der Rechtsprechung wurden folgende Fälle als grundsätzlich geeignet angesehen, um einen Scheidungsantrag, der auf eine Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres gestützt ist, zu rechtfertigen:

  • körperliche Misshandlungen durch den Ehepartner in Anwesenheit der Kinder,
  • jahrelange Gewalttätigkeiten gegenüber dem Ehepartner
  • sexuelle Übergriffe gegenüber der gemeinsamen Tochter
  • dauerndes Aussperren aus der Ehewohnung

In solchen Fällen ist es regelmäßig zunächst wichtig, dass der betroffene Ehegatte als Opfer Schutz vor weiteren Übergriffen erhält. Zum anderen soll diesem dann auch nicht zugemutet werden, vor Einreichung des Scheidungsantrags zuvor das Trennungsjahr einzuhalten. Der betroffene Ehemann oder die betroffene Ehefrau soll dann die Möglichkeit erhalten, die Ehe mit einer Blitzscheidung schnell zu beenden. Auch wenn durch die räumliche Trennung die Gelegenheit bzw. Tätlichkeiten entfallen ist, steht dies einer unzumutbaren Härte als Voraussetzung für eine Härtefallscheidung nicht entgegen.

Schwere und anhaltende emotionale oder psychische Belastungen

Langanhaltende Konflikte, Streitigkeiten oder andere emotionale oder psychische Belastungen können dazu führen, dass die Ehepartner nicht mehr in der Lage sind, gemeinsam ein erfülltes Leben zu führen. Wenn die Beziehung von einem ständigen Zustand der Spannung oder Unzufriedenheit geprägt ist und keine Aussicht auf Besserung besteht, kann dies einen Scheidungsantrag für eine Härtefallscheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahrs eine angemessene Lösung sein. Allerdings muss in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont werden, dass an eine unzumutbare Härte von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt werden. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Daher müssen die angesprochenen Konflikte, Streitigkeiten und Belastungen schon einen “höheren Intensitätslevel” aufweisen. Dies kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls der Fall sein bei

  • schweren Beleidigungen
  • groben Ehrverletzungen
  • demütigenden Beschimpfungen, ggfs. noch in Verbindung mit Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen
  • Drohungen, den Ehepartner zu töten, selbst wenn sie ggü. Dritten geäußert werden
  • schwerem Alkoholmissbrauch oder jahrelangem Drogenmissbrauch und Ablehnung oder wiederholtes Scheitern von Maßnahmen zum Entzug
  • Suizidversuch des anderen Ehegatten

Betrug oder Untreue

Der Vertrauensbruch durch Untreue oder Betrug kann das Fundament einer Ehe erschüttern und die Beziehung unüberwindbar beschädigen. Dazu soll jedoch angemerkt werden, dass nach neuerem familienrechtlichen Verständnis der Ehebruch als solcher nicht ohne weiteres einen Härtegrund darstellen soll. Vielmehr soll im Einzelfall auf die besondere Art und Weise und auf die Begleitumstände abgestellt werden. Insoweit soll eine unzumutbare Härte erfüllt sein können bei

  • Schwangerschaft aus ehebrecherischen Verhältnissen,
  • ehebrecherischen Beziehungen mit Angehörigen der Familie (Schwager/Schwägerin, Stieftochter etc.)
  • demütigenden, ansehensschädigenden Auswirkungen der ehebrecherischen Beziehungen, und zwar insbesondere bei herausgehobener beruflicher Stellung des Antragstellers.

Auch bei Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten müssen weitere Umstände hinzutreten, um die Unzumutbarkeit für den antragstellenden Ehegatten, das Trennungsjahr abzuwarten, zu begründen. Es hängt daher auch von den Umständen ab, ob das Zusammenleben mit einem neuen Partner in der früheren Ehewohnung ausreicht um einen Scheidungsantrag zu einer Blitzscheidung ohne Trennungsjahr zu rechtfertigen.

Gelegentliche Treuebrüche sollen eine unzumutbare Härte regelmäßig nicht rechtfertigen können

Die Rechtsprechung sieht eine unzumutbare Härte auch nicht als ausreichend begründet an, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte inzwischen mit einem neuen Partner zusammenlebt und diesen heiraten will. Und zwar muss die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten begründet sein.

Sonderfälle (z. B. kulturelle oder religiöse Gründe)

In einigen Fällen können auch kulturelle oder religiöse Gründe eine Rolle bei der Entscheidung für eine Härtefallscheidung spielen. Wenn die Ehepartner aufgrund ihrer kulturellen oder religiösen Hintergründe nicht mehr zusammenleben können oder dürfen, kann auch dies möglicherweise eine Grundlage für eine Härtefallscheidung bieten. Auch dies bedarf allerdings einer genauen Prüfung. Allein Differenzen zwischen den Eheleuten aufgrund unterschiedlicher Religionen oder Kulturen dürften nämlich eher keine unzumutbare Härte begründen können. Insbesondere dann nicht, wenn diese bereits bei Eheschließung bekannt waren.

Allerdings ist möglicherweise eine unzumutbare Härte denkbar, wenn sich einer der Ehepartner einer Sekte, wie den Zeugen Jehovas oder Scientology, zuwendet. Auch hier müssten allerdings im einzelnen Fall entsprechend große Belastungen im Sinne einer unzumutbaren Härte durch die damit verbundenen Umstände dargestellt und ggfs. bewiesen werden. Ob dies am Ende ausreicht, bleibt der Bewertung des Einzelfalls vorbehalten.

Sonstige Gründe und nicht ausreichende Gründe

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Gründe nicht abschließend sind und dass jede Situation individuell betrachtet werden muss. In den folgenden Abschnitten werden wir den Prozess und die rechtlichen Aspekte einer Härtefallscheidung genauer beleuchten.

Grundsätzlichreichen folgende Gründe für einen Scheidungsantrag, der auf den Zerrüttungstatbestand der Härtefallscheidung gestützt ist, nicht aus:

  • Bloße Ablehnung der Ehe und des Ehegatten
  • bloße Unkenntnis vorehelicher Umstände
  • bei Eheschließung bekannte Nervenkrankheit
  • Nichtzahlung von Unterhalt ohne weitere hinzutretende Umstände
  • auf psychischer Krankheit beruhendes Fehlverhalten


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Verfahren und Ablauf einer Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung ist ein rechtlicher Prozess, der die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen sollte. Im Folgenden erläutern wir die Schritte und Aspekte des Verfahrens einer Härtefallscheidung näher.

Vorarbeiten des Antragstellers/der Antragstellerin

Der Antragsteller/dir Antragstellerin sollte über eine sorgfältige Dokumentationm der gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Bewertung einer “unzumutbaren Härte” verfügen. Außerdem sollte er/sie die den dokumentierten Sachverhalt stützenden Beweise sammeln bzw. gesammelt haben. Und zwar ist dies regelmäßig die Grundlage für einen Erfolg des Härtefallscheidungsantrags.

Im Folgenden werden die Schritte und Aspekte des Verfahrens einer Härtefallscheidung näher erläutert:

Einreichung des Antrags

Der erste Schritt bei einer Härtefallscheidung ist die Einreichung des in diesem Zusammenhang vorbereiteten Scheidungsantrags bei dem jeweils zuständigen Familiengericht. Der wesentliche Unterschied zwischen der Härtefallscheidung von der normalen Scheidung liegt darin, dass bei dem Scheidungsantrag zur Härtefallscheidung kein Trennungsjahr abzuwarten ist.

Mit dem Scheidungsantrag zur Härtefallscheidung muss der Antragsteller insbesondere die Gründe für die Härtefallscheidung im Detail mit entsprechendem Sachverhalt darlegen. Außerdem muss er zum Beweis seines Vortrags zur Begründung einer unzumutbaren Härte die betreffenden Beweismittel angeben. Dies können sein

  • Zeugen (und zwar insbesondere dritte Personen außerhalb der Familie)
  • ärztliche Atteste und ärztliche Berichte
  • Ergebnisse aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Strafanzeige
  • ggfs. andere Dokumente, die den Vortrag des Antragstellers/der Antragstellerin stützen

Das Gericht konzentriert dann seine Prüfung vorrangig auf die Begründung der unzumutbaren Härte zur Durchführung der Blitzscheidung ohne Trennungsjahr.

Eine gründliche Dokumentation und Beweisführung sind entscheidend für den Erfolg des Antrags auf Härtefallscheidung.

Rolle der Anwälte und des Gerichts

Die Anwälte der Ehepartner spielen eine wichtige Rolle im Verfahren einer Härtefallscheidung. Wir, als Ihre Anwälte für Scheidungsrecht,

  • beraten Sie als unsere Mandanten in diesem Zusammenhang
  • unterstützen Sie bei dem taktischen Vorgehen
  • unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Einreichung des Antrags und der Beweisführung und der Gestaltung des Verfahrens und der Vertretung vor Gericht.

Das Gericht prüft die vorgebrachten Argumente und Beweise sorgfältig und trifft eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Scheidungsantrags im Zusammenhang mit einer angestrebten Härtefallscheidung bzw. Blitzscheidung ohne Trennungsjahr.

Entscheidungsfindung und mögliche Konsequenzen

Das Familiengericht trifft dann eine Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung erfüllt sind oder eine Beweisaufnahme notwendig ist. Wenn das Gericht den Antrag auf Härtefallscheidung für begründet hält und die weiteren Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, scheidet es die Ehe durch entsprechenden Beschluss.

Das Scheidungsverfahren zieht regelmäßig auch Entscheidungen in damit verbundenen Rechtsbereichen nach sich. Dazu gehören der Versorgungsausgleich, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, die Aufteilung von Vermögenswerten durch Hausratsteilung und der Zugewinnausgleich.

Wenn eine Partei mit dem vom Familiengericht erlassenen Beschluss nicht einverstanden ist, muss sie dagegen fristgerecht Beschwerde einlegen. Das Verfahren wird dann an das jeweils zuständige Oberlandesgericht (OLG) übergeleitet. Das OLG überprüft dann die Entscheidung des erstinstanzlichen Familiengericht. Nach vorgenommener Prüfung und ggfs. Beweisaufnahme entscheidet das OLG regelmäßig in eigener Sache.

Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie im Zusammenhang mit einer Härtefallscheidung und vertreten Sie im Scheidungsverfahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem Fachanwalt für Familienrecht oder unserer Anwältin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht.

Fallbeispiele und Rechtsprechung

Die Betrachtung realer Fallbeispiele und die Analyse der zugrunde liegenden Rechtsprechung bieten Einblicke in die Anwendung der Härtefallscheidung in der Praxis sowie den Einfluss spezifischer Umstände auf die Entscheidungen der Gerichte.

Vorstellung von Fallbeispielen

1. Fallbeispiel: Häusliche Gewalt

Herr und Frau Müller leben seit mehreren Jahren in einer Ehe, die von häuslicher Gewalt geprägt ist. Frau Müller hat mehrfach versucht, die Beziehung zu beenden, jedoch ohne Erfolg. Nachdem ihr Ehemann sie erneut misshandelt hat, beschließt sie, einen Antrag auf Härtefallscheidung zu stellen. Das Familiengericht prüft den dargelegten Sachverhalt und die dazu vorgelegten Beweise. Das Gericht entscheidet zugunsten von Frau Müller, wenn es den Scheidungsantrag, insbesondere das gesetzliche Merkmal der “unzumutbaren Härte” für begründet hält.

2. Fallbeispiel: Emotionale Belastungen

Frau Schmidt leidet seit Jahren unter schweren emotionalen Belastungen aufgrund der fortwährenden Streitereien und Konflikte in ihrer Ehe mit Herrn Schmidt. Dabei ist sie immer wieder schweren Beleidigungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Trotz zahlreicher Versuche, die Probleme zu lösen, sehen beide keine Perspektive für eine gemeinsame Zukunft. Frau Schmidt beantragt eine Härtefallscheidung, die vom Gericht aufgrund der nachgewiesenen emotionalen Belastungen als begründet angesehen wird.

Einfluss von spezifischen Umständen auf die Entscheidung des Gerichts

Eine Vielzahl von Faktoren beeinflussen die Entscheidung eines Gerichts über einen Antrag auf Härtefallscheidung. Darunter fallen insbesondere die Art und Schwere der vorgetragenen Härtegründe, die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweise sowie die einschlägige Rechtsprechung und rechtliche Bewertung durch das erkennende Familiengericht.

In vielen Fällen spielen spezifische Umstände wie das Vorhandensein von gemeinsamen Kindern, finanzielle Abhängigkeiten oder das Bestreben nach einer gerechten Vermögensaufteilung eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Die rechtliche Bewertung eines jeden Falls erfolgt durch das Gericht. Und zwar bewertet das Gericht auf Basis der gestellten Anträge, der mit dem vorgetragenen Sachverhalt insgesamt dargelegten Umstände und der angebotenen Beweise. Es ist wichtig zu betonen, dass jede Härtefallscheidung individuell geprüft wird. Allgemeingültige Regeln für eine bestimmte Entscheidungsfindung existieren insoweit nicht.

Kritische Betrachtung der Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung ist ein wichtiges Instrument im Familienrecht, das jedoch auch kritisch zu betrachten ist. In diesem Kapitel diskutieren wir sowohl die Vor- und Nachteile der Härtefallscheidung als auch potenzielle Missbrauchsfälle und rechtliche Herausforderungen.

Vorteile der Härtefallscheidung:

  • Schutz vor weiteren Schäden: Die Härtefallscheidung ermöglicht es, Ehepartner aus belastenden oder gefährlichen Situationen zu befreien. Zu nennen wären hier beispielsweise häusliche Gewalt oder schwerwiegende Konflikte.
  • Schnellere Auflösung der Ehe: Im Vergleich zu herkömmlichen Scheidungsverfahren kann eine Härtefallscheidung eine schnellere Lösung bieten. Insbesondere ist dies in Fällen von akuter Notwendigkeit vorteilhaft.

Nachteile der Härtefallscheidung:

  • Schwierige Beweisführung: Die Nachweise für die behaupteten Härtegründe können in einigen Fällen schwer zu erbringen sein. Dies kann zu langwierigen und komplexen Verfahren führen kann. Dies liegt insbesondere darin begründet, weil der einschlägige Sachverhalt aus dem innerfamiliären Bereich herrührt, der für dritte Personen als mögliche Zeugen nur begrenzt einsehbar ist.
  • Risiko von Ungerechtigkeiten: Wenn die Härtefallscheidung missbraucht wird oder falsche Behauptungen aufgestellt werden, kann dies möglicherweise zu ungerechten Entscheidungen und negativen Konsequenzen für beide Ehepartner führen.

Weitere Nachteile einer Härtefallscheidung:

  • Psychische Belastung durch “schmutzige Wäsche waschen”. Das Gericht wird häufig in solchen Härtefallscheidungsverfahren von einem oder beiden Ehegatten als Forum genutzt. Und zwar versuchen die Ehegatten dort, den anderen oder sich gegenseitig schlecht zu machen und noch einmal “ordentlich auszuteilen” und zu denunzieren. Dies führt dann natürlich zu erhöhter psychischer Belastung der jeweils betroffenen Partei. Insbesondere, wenn ein Ehepartner falsche Härtegründe geltend macht, um die Scheidung zu beschleunigen oder Vorteile zu erlangen.
  • Manipulation des Verfahrens: In einigen Fällen kann ein Ehepartner möglicherweise auch versuchen, das Verfahren zur Härtefallscheidung zu manipulieren, um die Interessen des anderen Partners zu schädigen.

Es ist wichtig, dass Gerichte und Rechtsanwälte bei Härtefallscheidungen äußerst sorgfältig vorgehen. Der Sachverhalt und die in Betracht kommenden Beweismittel sind dabei gründlich zu prüfen. Und zwar deswegen, um Missbrauchsfälle zu verhindern und gerechte Entscheidungen zu treffen. Die vorstehenden Ausführungen machen auch deutlich, dass Anwälte gerade für denjenigen, der eine Härtefallscheidung anstrebt, eine ganz wesentliche Hilfe darstellen können. Und zwar sowohl in rechtlicher wie auch in psychologischer Hinsicht.

Sie können sich von unseren im Familienrecht erfahrenen Anwälten im Zusammenhang mit einer Härtefallscheidung beraten lassen. Unsere Anwälte vertreten Sie dann auch im Scheidungsverfahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem Fachanwalt für Familienrecht oder unserer Anwältin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht.

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Christina Lohse

Rechtsanwältin

Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht

Rechtsanwalt Marko Rummel und Rechtsanwältin Christina Lohse: Härtefallscheidung: Alles, was Sie über die „Blitzscheidung“ wissen müssen.Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe auf Antrag eines Ehepartners ohne Einhaltung des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für diesen unzumutbar ist.