Haften Ärzte bei Lebenserhaltung mit Leidensverlängerung? Dazu hat der BGH am 02.04.2019, VI ZR 13/18, in einem Grundsatzurteil entschieden. in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Ärzte grundsätzlich nicht haften, wenn sie einen Patienten – zum Beispiel durch künstliche Ernährung – länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern.
Höchstrangiges Rechtsgut
Am 02.04.2019 hat der BGH zu Az. VI ZR 13/18 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Ärzte grundsätzlich nicht haften, wenn sie einen Patienten – zum Beispiel durch künstliche Ernährung – länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern.
Der BGH führte dazu aus, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig sei und das Urteil über seinen Wert keinem Dritten zustehe. Deshalb verbiete es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Anspruch auf Ersatz von Behandlungs- und Pflegeaufwendungen?
Haften Ärzte bei Lebenserhaltung mit Leidensverlängerung? Auch ein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen stehe dem Kläger nicht zu, so der BGH. Es sei nämlich nicht Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden seien, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Quellen dazu: Pressemitteilung des BGH Nr. 40/2019 v. 02.04.2019 und Juris das Rechtsportal
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