Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Am 30.01.2019 hat das AG München – Az. 122 C 6558/18 – entschieden, dass ein Patient, der halb im Krankenbett liegend versucht hat sich Tee einzuschenken und sich dabei Verbrühungen zugezogen hat, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das Krankenhaus hat.
Was ist passiert?
Unstreitiger Sachverhalt
Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Im Oktober 2017 wurde der Kläger im Krankenhaus der Beklagten am Bein operiert. Im Verlauf des stationären Aufenthalts konnte der Kläger an dem auf die Operation folgenden Tag unter Aufsicht der Physiotherapeutin mit Unterarmstützen laufen und war zudem ausreichend mobil, um im Bett aufrecht zu sitzen. Die Servicemitarbeiterinnen der Beklagtenbrachten dem Kläger gegen 17 Uhr das Abendessen sowie eine Thermoskanne mit heißem Wasser, da er zum Abendessen Tee bestellt hatte. Nach Fixierung des linken Beines des Klägers gerade für ca. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage ergoss sich aus der Kanne das heiße Wasser so über den Kläger, dass dieser Verbrühungen an der rechten Hüfte erlitt.
Behauptung des Klägers
Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Der Kläger behauptete, er sei aufgrund der Operation in seiner Bewegung eingeschränkt gewesen und habe nicht habe sitzen können. Beim Versuch Teewasser in die Tasse zu gießen habe sich den Kannenverschluss vorzeitig gelöst. Grund dafür: Der Verschluss der Kanne sei beschädigt oder ausgeleiert gewesen oder die Kanne ungeeignet, um sie nach einer Operation auf dem Rücken liegend zu verwenden. Die Kanne sei zudem nass und rutschig gewesen, da der Verschluss defekt gewesen sei. Dies sei von den Servicemitarbeiterinnen nicht bemerkt worden. Daher sei ihm die Kanne entglitten. Der Kippdeckel der Kanne sei ausgeleiert gewesen.
Behauptung der Beklagten
Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Die Beklagte behauptete, Sie erneuere die Kannen regelmäßig und sortiere defekte Kannen aus kontrollierten sowohl durch Mitarbeiter aus der Spülküche als auch durch Servicemitarbeiter auf den Stationen beim Befüllen.
Beim Verteilen der Mahlzeiten würden die Kannen auf dem vorgegebenen Platz auf dem Tablett gestellt. Hierbei erfolge eine weitere Kontrolle. Der Beklagten seien vergleichbare Vorfälle mit einer Kanne oder Beschwerden über die Kannen nicht bekannt. Der Kläger habe nicht noch einmal nach der Kanne verlangt. Es sei aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs des Klägers eher anzunehmen, dass dieser die Kanne aus Unachtsamkeit umwarf.
Schmerzensgeld für Verbrennung durch heißen Tee im Krankenhaus? Dazu das AG München:
Die Entscheidung
Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Das AG München hat dies im vorliegenden Fall verneint und die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Das gemäß § 823 BGB begehrte Schmerzensgeld wegen einer Verletzung seines Körpers hat der Kläger damit nicht zugesprochen bekommen.
Nachweis nicht gelungen
Der Kläger konnte nach Auffassung des Amtsgerichts weder nachweisen, dass die Kanne glitschig war. Noch, dass die Kanne defekt war. Zum einen folge dies aus der glaubhaften Aussage der Zeugin, die angab, dass sie keine nassen Kannen ausgebe. Zum anderen aus der Inaugenscheinnahme der Kanne. Das Amtsgericht konnte nicht feststellen, dass die Kanne bei äußerer Nässe glitschig sei. Zudem hätte die Kanne am Griff auch mit Feuchtigkeit gut gehalten werden können. Das Amtsgericht ist zudem davon überzeugt, dass der Verschluss nicht, wie vom Kläger behauptet, ausgeleiert sein könne. Der Verschluss trage nämlich keine Feder oder ähnliches in sich. Eine Feststellung zum Hergang des Vorfalls sei nicht möglich.
Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Überwiegendes Mitverschulden
Haftet Krankenhaus bei Verbrennung mit Tee? Es sei zudem bereits allein aufgrund des bekannten Sachverhalts von einem überwiegenden Mitverschulden seitens des Klägers auszugehen, dem anzulasten sei, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte sich halb liegend Tee einzuschenken. Angesichts dessen, dass der Kläger nach seiner eigenen Aussage nur für etwa zehn Minuten in dem Massagegerät fixiert war, sei es zumutbar und erwartbar gewesen, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwarte bis er sich Tee einschenke, oder er entsprechend um Hilfe bitte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quellen: Pressemitteilung des AG München Nr. 15/2019 v. 22.02.2019 und Juris das Rechtsportal
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