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Hemmt Schlichtungsantrag Verjährung auch ohne Zustimmung des Arztes? Dazu hat am 17.01.2017, Az.: VI ZR 239/15, der BGH entschieden. Und zwar ist nicht Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F., dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt, wenn  ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend macht, so der BGH.

Dies gelte auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

Was ist passiert?

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer ärztlichen Behandlung.

Im Mai 2007 wurde der Kläger von einer Zecke gebissen. Im Oktober 2007 bekam er über Nacht starke Schmerzen im rechten Knie. Deshalb begab er sich zum Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung, der zunächst einen Reizzustand diagnostizierte und nach weiteren Untersuchungen im Dezember 2007, Januar 2008 und März 2008 eine Entzündung der inneren Gelenkkapsel (Synovialitis). Nachdem in einem vom Kläger aufgesuchten Kniezentrum der entsprechende Verdacht geäußert worden war, wurde im Juni 2008 festgestellt, dass der Kläger an einer Borreliose litt und die Infektion eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte.

Mit Formularschreiben vom 15. Dezember 2011 stellte der Kläger einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, der dort am 22. Dezember 2011 einging. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte mit Schreiben vom 11. April 2012 die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Begründung ab, Schadensersatzansprüche des Klägers seien bereits verjährt. Verjährung sei nach Ansicht des Haftpflichtversicherers eingetreten, weil der Beklagte dem Schlichtungsverfahren erst im Februar 2012 und damit nach dem Eintritt der Verjährung zugestimmt habe. Daraufhin wurde ein Schlichtungsverfahren icht durchgeführt.

Der Kläger nahm den Beklagten daraufhin auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch und behauptet insbesondere, der Beklagte habe die Borreliose behandlungsfehlerhaft zu spät erkannt, weshalb eine Heilung nicht mehr möglich sei. Das Landgericht Erfurt, 30. Mai 2014, Az: 10 O 779/12, hat die Klage abgewiesen, das Thüringer Oberlandesgericht, 16. März 2015, Az: 4 U 446/14,
die vom Kläger dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.

Hemmt Schlichtungsantrag Verjährung auch ohne Zustimmung des Arztes? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der BGH hat den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts aufgehoben und die die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) werde die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„…

 . die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,

 …“:

Einvernehmlicher Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle

Der Eintritt der Verjährungshemmung habe im Streitfall grundsätzlich davon abgehangen, dass die Parteien den Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle einvernehmlich unternommen haben.

Unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF

Auszugehen sei entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO vom Vorliegen eines solchen Einvernehmens.

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO könne durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO entfalle das Erfordernis eines solchen Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle, wenn die Parteien einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben, sofern der Einigungsversuch einvernehmlich unternommen wurde.

Nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO in der im Streitfall maßgebenden, bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF) werde dieses Einvernehmen unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat.

Und zwar finde sich die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs 3 Satz 2 EGZPO aF entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – vom Streitwert unabhängig – nach dem Willen des historischen Gesetzgebers auch im Rahmen von § 204 Abs 1 Nr 4 BGB aF Anwendung (BR-Drucks. 338/01, S. 255 [Regierungsentwurf] und BT-Drucks. 14/6040, S. 114 [Entwurf der Regierungsfraktionen]).

Danach seien die Voraussetzungen des § 15a Abs 3 Satz 2 EGZPO aF im Streitfall erfüllt. Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift würden auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern gehören. Als Patient des Beklagten sei der Kläger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Ablehnung des Haftpflichtversicherers nicht von Bedeutung

Für die Frage nach dem Eintritt der Hemmungswirkung sei nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat. Und zwar erfordere § 204 Abs 1 Nr 4 BGB aF ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden Haftpflichtversicherers von vornherein nicht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, sei für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich (Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 204 Rn. 61).

Eine – auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF relevante (BGH, VersR 2015, 1571 Rn. 21) – formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betreffe das in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einvernehmens des Haftpflichtversicherers nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle nach der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchgeführt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, sei für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belanglos.

Was gilt nach der ab 26.02.2016 geltenden Gesetzesfassung?

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbrauchherangelegenheiten ist die Regelung des § 204 Abs. 1 Ziffer 4. BGB mit folgendem Wortlaut zum 26.02.2016 neu gefasst worden:

„…

  1. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer

    a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
    b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,

 …“

Durch diese Formulierung werden laut Palandt/Ellenberger, 76 Auflage 2017, § 204 Rdnr 19, die Streitbeilegungsstellen nach dem künftigen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (BR – Drucks 258/15 S 2 f.) erfasst, ohne dass eine inhaltliche Abweichung zur bisherigen Rechtslage beabsichtigt ist. Danach dürfte die vorliegende Entscheidung des BGH auch auf die neu gefasste Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anwendbar sein.

Quelle: Entscheidung des BGH vom 17.01.2017, Az.: VI ZR 239/15, auf Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/bsg-einleitung-eines-begutachtungsverfahrens-durch-den-mdk-nach-%c2%a7-275-abs-1-sgb-v-hemmt-die-verjaehrung-nicht/ und https://raheinemann.de/verguetungsanspruch-des-krankenhauses-trotz-op-durch-falschen-arzt/ und https://raheinemann.de/hat-spenderkind-auskunftsanspruch-ueber-seine-genetische-abstammung/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Hemmt Schlichtungsantrag Verjährung auch ohne Zustimmung des Arztes? Dazu hat am 17.01.2017, Az.: VI ZR 239/15, der BGH entschieden.